Beschlussvorlage - BV/08/22-075

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung in Auswertung der rechtsaufsichtlichen Verfügung zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan 2022 der Gemeinde Bad Kleinen eine Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer A, B und der Gewerbesteuer an den notwendigen Mindestsatz zur weiteren Beantragung von Zuweisungen gemäß § 27 FAG.

 

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Sachverhalt

Für das Jahr 2022 gelten für die Gemeinde Bad Kleinen folgende Hebesätze:

 

Grundsteuer A                      350 v. H.

Grundsteuer B                      400 v. H.

Gewerbesteuer                     380 v. H.

 

Um weiterhin Zuweisungen gemäß § 27 FAG beantragen zu können, müssen die Hebesätze so gestaltet sein, dass sie 20 % über dem gewogenen Durchschnitt der jeweiligen Größenklasse der Gemeinde liegen.

Für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2022 werden die Anträge im Jahr 2023 gestellt.

Grundlage bilden dann die gewogenen Durchschnittshebesätze des Jahres 2020.

Gemeindegrößenklasse 3.000 – 5.000 Einwohner:

 

Grundsteuer A       332 + 20 %     =   352 v. H

Grundsteuer B       391 + 20 %     =   411 v. H.

Gewerbesteuer      343 + 20 %     =   363 v.H.

 

Da die Gesamteinnahmen aus den Realsteuern zusammengezählt werden, erfüllt die Gemeinde für das Jahr 2022 die Voraussetzungen für eine Antragstellung.

Die Hebesätze nach dem gewogenen Durchschnitt steigen jedoch Jahr für Jahr, daher sollte sich die Gemeinde überlegen, ab dem 01.01.2023 neue Hebesätze zu beschließen.

Grundlage bilden dann die vom Statistischen Amt M-V bekanntgegebenen Durchschnittshebesätze für das Jahr 2021 + 20 %.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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