13.01.2025 - 7.1 Einvernehmen zum Antrag gem. § 4 BImSchG auf Er...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.1
- Gremium:
- Gemeindevertretung Metelsdorf
- Datum:
- Mo., 13.01.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Juliane Triebke
- Beschluss:
- abgelehnt
Wortprotokoll
Herr Heesch erläutert die Sichtweise des Bauausschusses. Der Bauausschuss lehnt das Vorhaben ab, wie auch die Gemeindevertretung.
Es ergeht das Wort an Frau Homann-Trieps. Frau Homann-Trieps erläutert, dass die Gemeinde aufgefordert worden ist, das sogenannte Einvernehmen zu erteilen. Der Gesetzgeber, sowohl das Land M-V als auch der Bund haben sich dazu entschieden Windenergie umfangreich anzusiedeln. Auf der einen Seite hat die Gemeinde die Planungshoheit. An dieser Stelle soll sie aber letztlich ausgehebelt werden. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren, insbesondere in 2023, die Gründe, warum ein Einvernehmen versagt werden kann, nochmal sehr eingeschränkt.
Nichtsdestotrotz gibt es nach Auffassung von Frau Homann-Trieps noch beachtenswerte Gründe für das Versagen des Einvernehmens.
- Das Gemeindegebiet soll zum Wohl der Gemeinde in der bestehenden Form erhalten bleiben. In dem relativ kleinen Gemeindegebiet wurde der Errichtung von Solaranlagen bereits zugestimmt. Das kann aber nicht dazu führen, dass die Gemeinde letztlich ein einziger Erzeuger für Erneuerbare Energien ist.
- Gesichtspunkte wie Natur- und Landschaftsschutz können geltend gemacht werden. In den Unterlagen sind Gutachten enthalten, die teilweise nicht stimmig sind, teilweise sind sie nicht vollständig und nicht aktuell.
- Das Gebiet ist ein wichtiger Lebensraum für bestimmte Molcharten. Das Gleichgewicht von Flora und Fauna muss berücksichtigt werden. Seeadler, Wanderfalken und Rotmilan sind nach den vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen gesichtet worden und haben Horste im Gemeindegebiet.
- Der Gesetzgeber sagt, dass Windkraftanlagen im überragenden öffentlichen Interesse sind. Aber, als ebenfalls überragendes öffentliches Interesse hat der Gesetzgeber das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsgebot ausgewiesen. Dieses muss berücksichtigt werden.
- Des Weiteren ist die Planungshoheit der Gemeinde bereits durch Regionale Raumentwicklungsprogramme begrenzt worden. Eine Besonderheit ist, in den vorliegenden Unterlagen hat das Regionale Raumentwicklungsprogramm nicht gesagt, dass hier ein Windeignungsgebiet auszuweisen wäre, sondern hat sich auf andere Gebiete in Nordwestmecklenburg bezogen.
- Schließlich würde Frau Homann-Trieps auch noch auf den Erlass des Ministeriums M-V eingehen. Da ist die Rede von einer konzentrierenden Wirkung. Das heißt, man möchte eine Mindestgröße für ein Windeignungsgebiet haben und auch eine Mindestanzahl von Windkraftanlagen. 2 Windkraftanlagen erfüllen keine dieser Vorgaben.
Auf Nachfrage, ob es eine Rolle spielt, dass das Vorhaben als Forschungsprojekt ausgewiesen werden soll, antwortet Frau Homann-Trieps, dass es sich hierbei um Augenwischerei handelt. In den Antragsunterlagen wurde geschildert, dass ein hoher wirtschaftlicher Gewinn zu erwarten ist.
Ein weiterer Punkt für das Versagen des Einvernehmens ist der Brandschutz. Die Gemeinde kann diesen nicht gewährleisten. Die Anlagen lässt man heutzutage kontrolliert abbrennen. Am geplanten Standort der Windkraftanlagen ist die Wohnbebauung und die Autobahn nicht weit entfernt.
Als ein weiterer Versagungsgrund wird der der fruchtbare Acker angesprochen, auf dem die Windkraftanlagen errichtet werden sollen (Bodenpunkte über 50). In der Bauphase wird ein Teil des Bodens verdichtet. Die Straße ist für derartige Belastungen nicht ausgelegt (Kopfsteinpflaster wurde gerade saniert). Die Erschließungseignung ist nicht gegeben.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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