24.01.2012 - 5 Antrag auf Beschulung an einer örtlich nicht zu...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Wilczek erhält als erste das Wort zu dem Antrag. Sie findet es problematisch, wenn dem Antrag zugestimmt wird. Der Schule fehlt mit jedem Kind, das weniger kommt, eine Stunde. Mit der derzeitigen Kinderzahl kann sie eine zweite 1. Klasse mit den Stunden unterrichten. Das wirkt sich auf die Qualität des Unterrichtes und die Inhalte aus. Mit weniger Kindern ist das nicht zu realisieren. Von ihrer Seite kann sie dem Sozialausschuss nur empfehlen, den Antrag abzulehnen.

 

Frau Hoppe gibt dem Sozialausschuss zu bedanken, dass die persönlichen Interessen und das öffentliche Interesse miteinander abzuwägen sind und geprüft werden muss, ob die Ausnahmeregelungen des Schulgesetzes erfüllt sind.

 

Frau Wulf ist der Meinung, dass diesen Anträgen nicht generell zugestimmt werden kann und dass die Anträge genau zu prüfen sind.

 

Frau Hoppe legt den Inhalt des Schulgesetzes dar.

 

Frau Krtschil fragt nach einer Hintertür für die Eltern, wenn der Antrag abgelehnt wird.

 

Frau Hoppe antwortet, dass die Eltern die Möglichkeit des Widerspruchs haben.

 

Die Ausschussmitglieder diskutieren über den Antrag. Dabei wird herausgestellt, dass die Gründe, die Frau Wilczek vorgebracht hat, die Mindestzahl der Kinder, die eingeschult werden müssen und die hohen Investitionen in der Schule nicht rechtfertigen, Kinder in eine andere Schule gehen zu lassen und den Schulstandort damit zu gefährden.

 

Nach eingehender Diskussion zu den genannten Gründen der Familie Gierke entscheidet sich der Sozialausschuss dafür, dass das öffentliche Interesse höher wiegt als das persönliche Interesse und empfiehlt der Gemeindevertretung aus diesen Gründen, den Antrag abzulehnen.

 

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Beschluss

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:              7

davon besetzte Mandate:              7

davon Anwesende:              6

Ja- Stimmen:              6

Nein- Stimmen:              -

Stimmenthaltungen:              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:              -

 

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Anlagen zur Vorlage