14.01.2014 - 4 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 23 der Gemei...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

      Frau Patzelt stellt die Planung mit heutigem Stand vor.

      Baulasteintragung mit DB AG für Mühle vorbereiten

      cksprache mit STALU nehmen, dringend! (FFH)

      schwasser: See erst nach 30 bis 40 Minuten möglich

  • ggf. nach Erneuerung Trinkwasser einen Vertrag mit dem Zweckverband schließen
  • vorzugsweise 2 x 100 m³ Zisternen vorhalten
  • cksprache mit BauWas wegen RRB und TWL
  • 18 m x 3 m Ø r 100 m³ Zisterne

 

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, dem folgenden Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

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Beschluss

Beschlussvorschlag:

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes bestehend aus der Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äere Gestaltung baulicher Anlagen für das Gebiet „hlengelände“ westlich des Uferweges begrenzt:

      rdlich:                             durch die Mühlenbrücke,

      nordwestlich:              durch die Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG,

      östlich:                             durch den Uferweg und,

      dwestlich:              durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 25 „Sportboot-

                                          Servicestation“

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Die Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach §13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

  1. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

  1. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Bad Kleinen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

  1. Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach  § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:              9

davon besetzte Mandate:              9

davon Anwesende:              8

Ja- Stimmen:              7

Nein- Stimmen:              1

Stimmenthaltungen:              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:              -