23.01.2008 - 6 Satzung der Gemeinde Dorf Mecklenburg über die ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Bürgermeister schlägt eine Veränderung des Steuersatzes im § 6 vor. Derzeit sind in der Satzung 12 v. H. enthalten. Er benennt Sätze aus umliegenden Ämtern und bittet um Diskussion.

Herr Wohlgethan  - ist für keine Veränderung

Zwei weitere Vertreter schlagen 10 v. H. vor.

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Satz von 12 auf 10,5 v. H. zu ändern.

Die Abgeordneten stimmen darüber ab.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums: 15         

davon besetzte Mandate: 15

davon Anwesende: 11                                                          

Ja- Stimmen:  9                                                                    

Nein- Stimmen: 2                                                                 

Stimmenthaltungen: -                                                           

Befangenheit nach § 24 KV M-V:

                                          

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Dorf Mecklenburg beschließt auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern  (KV MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.Juli 2006 (GVOBL. M-V S. 539), und der §§ 1 bis 3 und 17 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) für das Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBL M-V S. 146) die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten mit der vorgeschlagenen Änderung.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums: 15         

davon besetzte Mandate: 15

davon Anwesende: 11                                                          

Ja- Stimmen:  9                                                                    

Nein- Stimmen: 1                                                                 

Stimmenthaltungen: 1                                                          

Befangenheit nach § 24 KV M-V: