19.05.2015 - 9 Beschlussfassung zur Teileinziehung der Metelsd...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Herr Hasse begründet sehr umfangreich, warum aus seiner Sicht die Teileinziehung notwendig sei. Die von ihm vorgetragene und nachfolgend genannte Begründung wird zum Beschlussgegenstand erhoben und eingearbeitet.

 

Die Teileinziehung ist für das öffentliche Wohl aus folgenden Gründen notwendig:

 

1.      Sie soll der Verbesserung des Lärmschutzes und damit der Wohnqualität der Bürger in der Mecklenburger Str. dienen.

2.      Die Mecklenburger Str. ist ein unmittelbarer Schulweg der Kinder. In diesem Bereich gibt es keine Ampel. Die Verkehrssicherheit r die Kinder wird damit erhöht.

3.      In der Nähe der Straße befindet sich ein öffentlicher Spielplatz. Dieser wird von vielen Kindern genutzt.

4.      Den von dieser Teileinziehung betroffenen Verkehrsteilnehmern ist zuzumuten, dass sie die für den öffentlichen Verkehr wesentlich besser ausgebauten Straßen B208 und B106 nutzen, da der vorhandene Umweg maximal eine Wegstrecke von 3 min. beinhaltet.

 

Über die so ergänzte Beschlussvorlage wird abgestimmt.

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, gemäß des § 9 Straßen-u. Wegegesetz des Landes  M-V bei der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg einen Antrag auf Teileinziehung der kompletten „Mecklenburger Straß in Metelsdorf zu stellen.

 

Straßenrechtliche Nutzungsbeschränkung: Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t.

 

Ausnahmen: „Land –u. forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ (ZZ 1026-38)

                     „Anliegerverkehr frei“ (ZZ 1020-30)

 

Die übrigen Benutzungsarten u. -kreise bleiben unberührt.

 

Flurstücke der teileinzuziehenden Straße:

Gemarkung Metelsdorf, Flur 2, Flurstücke 112, 262 verzeichnet im Grundbuch von Metelsdorf, Blatt 1551, sowie:

Gemarkung Dorf Mecklenburg, Flur 2, Flurstück 338/6, verzeichnet im Grundbuch von Metelsdorf, Blatt 1551, alle in Eigentum der Gemeinde Metelsdorf.

 

Die Teileinziehung ist für das öffentliche Wohl aus folgenden Gründen notwendig:

 

1.      Sie soll der Verbesserung des Lärmschutzes und damit der Wohnqualität der Bürger in der Mecklenburger Str. dienen.

2.      Die Mecklenburger Str. ist ein unmittelbarer Schulweg der Kinder. In diesem Bereich gibt es keine Ampel. Die Verkehrssicherheit für die Kinder wird damit erhöht.

3.      In der Nähe der Straße befindet sich ein öffentlicher Spielplatz. Dieser wird von vielen Kindern genutzt.

4.      Den von dieser Teileinziehung betroffenen Verkehrsteilnehmern ist zuzumuten, dass sie die für den öffentlichen Verkehr wesentlich besser ausgebauten Straßen B208 und B106 nutzen, da der vorhandene Umweg maximal eine Wegstrecke von 3 min. beinhaltet.

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:              6

davon besetzte Mandate:              6

davon Anwesende:              6

Ja- Stimmen:              6

Nein- Stimmen:              -

Stimmenthaltungen:              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:              -

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://dorfmecklenburg.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1772&TOLFDNR=125041&selfaction=print