21.04.2008 - 12 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 7 "Phot...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Müller (BAB) erläutert die Notwendigkeit des erneuten Aufstellungsbeschlusses, da sich das Planungsziel grundlegend geändert hat und damit der alte B-Plan in der jetzigen Form nicht mehr durchführbar ist. Herr Tscherpel gibt die notwendigen Ergänzungen zur technischen Ausführung der Photovoltaik – Anlage, die den gesamten Planungsbereich umfassen wird. Er versichert nachdrücklich, dass keine Emissionen von der geplanten Anlage ausgehen werden.

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Beschluss

Beschluss:

1. Für das Gebiet : Gemeinde Bobitz, Gemarkung Bobitz, Flur 1, Flurstück- Nr. 82/88

    soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

    Das Plangebiet ist im Übersichtsplan gekennzeichnet und umfasst eine Fläche von                         

    ca. 11 ha.

    Es werden folgende Planungsziele angestrebt :

-   Schaffung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung

    einer Photovoltaik – Anlage auf der Freifläche von ca. 10 ha.

-   In Abhängigkeit vom Einsatz der Photovoltaik – Module erzeugt die Anlage eine    

           Gesamtleistung für eine Netzeinspeisung von ca. 2.500 kWh bis 2.900 kWh.

      2. Der geplanten Nutzung entsprechend ist das Baugebiet nach § 11

          Baunutzungsverordnung als Sonstiges Sondergebiet ( SO ) mit der Zweckbestimmung  

          zur Errichtung einer Photovoltaik – Anlage auszuweisen.  

      3. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:               13

davon besetzte Mandate:                                                      12

davon Anwesende:                                                                8

Ja- Stimmen:                                                                         8

Nein- Stimmen:                                                                     -

Stimmenthaltungen:                                                              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                          -

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