21.04.2008 - 13 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 8 "Woh...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Müller erläutert das Planungsziel des Aufstellungsbeschlusses und verweist darauf, das damit ein weiterer Teil der Ortslage überplant ist. Auch hier gab es bereits 1999 ein Aufstellungsbeschluss, wobei sich auch hier das Planungsziel grundlegend geändert hat.

 

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Beschluss

Beschluss:

  1. Für das Gebiet: Gemeinde Bobitz, Gemarkung Lutterstorf, Flur 1, Flurstück-Nr. 7/1, 7/3, 7/4 – Teilfläche und Flurstück-Nr. 8 soll ein Bebauungsplan aufgestellt werde. Das Plangebiet ist im Übersichtplan gekennzeichnet und umfasst eine Fläche von ca. 5 ha.

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

-          Schaffung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine

ergänzende Wohnbebauung (ca. 12 WE) in der Ortslage Lutterstorf im Bereich

der ehemaligen Guthofanlage und entlang der Dorfstraße.

-          Durch Einbeziehung des ehemaligen Gutshauses sind die Voraussetzungen für eine eventuelle Ersatzbebauung zu schaffen.

-          Die an die Bebauung angrenzenden Freiflächen sind als Grünflächen zur Verbesserung des Wohnumfeldes als Reit- und Weideflächen mit Reitstall und für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auszuweisen.

  1. Der geplanten Nutzung entsprechend ist das Baugebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung als Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen.
  2. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:               13

davon besetzte Mandate:                                                      12

davon Anwesende:                                                                8

Ja- Stimmen:                                                                         8

Nein- Stimmen:                                                                     -

Stimmenthaltungen:                                                              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                          -

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