23.02.2016 - 7 Beratung und Beschlussfassung zur Haushaltssatz...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Kupsch gibt einen Überblick über den Inhalt des Haushaltsplanes und geht ausführlich auf die Angleichung der Hebesätze an den Landesdurchschnitt ein, als wesentlicher Bestandteil der Haushaltskonsolidierung.

 

Diskussion der Gemeindevertreter:

 

      Herr Wachter-Lehn – Hebesatzerhöhung ist eine schwierige Entscheidung, der Finanzausschuss hatte sich dafür ausgesprochen

 

      Herr Lieseberg will mit dem Haushalt und dem Sicherungskonzept einen Termin beim Land – Ausgleich – Nachweis was hat die Gemeinde getan für den Ausgleich des Haushaltes

 

      Herr Schießer

  • Hebesatzerhöhung sieht er bedenklich
  • bürgerfreundlich wird in der Gemeinde nichts gemacht
  • eher an der Ausgabenschraube drehen

 

      Hebesätze: A, B und Gewerbe Erhöhung – 2 Ja-Stimmen, 6 Nein Stimmen

  • Ansätze auf dem bisherigen Satz
  • Ansätze ändern

 

      Herr Wachter-Lehn – Antrag FFW – Produkt 78571 (Ausstattung) 8,6 T€ (Küche und Waschmaschine) von 8.6 T€ auf 3,0 € nur Küche, Waschmaschine gestrichen

Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen

 

      Herr Wacher-Lehn – Produkt FFw (121605.5231) Auskünfte zur Sanierungsmaßnahme in nächster Finanzausschusssitzung - Kontoauszug

 

      Herr Schießer – Vorschlag – Handwerker ansprechen, ob über Spende Leistung erbracht werden kann (z. B. Maler)

 

      Herr Lieseberg informiert, dass laut Aussage von Herrn Bebensee im Feuerwehrgebäude die Raumfertigstellung zum 29.02.2016 nicht eingehalten werden kann.

 

Es erfolgt die Abstimmung über die geänderte Beschlussvorlage.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeinde Barnekow beschließt aufgrund der §§ 45 ff. der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2016.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:9

davon besetzte Mandate:9

davon Anwesende:8

Ja- Stimmen:8

Nein- Stimmen:-

Stimmenthaltungen:-

Befangenheit nach § 24 KV M-V:-

 

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