08.12.2008 - 7 Beratung und Beschlussfassung zur Haushaltssatz...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Baustian erläutert den Haushaltsentwurf 2009 und geht insbesondere auf die Einnahmen- und Ausgabensituation ein und macht deutlich, dass der Haushaltsausgleich nur durch eine Entnahme aus der Rücklage realisiert werden konnte.

Auch für die nächsten Jahre stellt sich eine sehr komplizierte Haushaltssituation dar. Der Haushalt ist so aufgebaut, dass nach Ende des Haushaltsjahres 2009 nur noch eine Pflichtrücklage vorhanden ist. Die Haushaltstitel des vergangenen Jahres wurden im Haushaltsjahr 2009 übernommen und teilweise drastisch gekürzt.

Im Vermögenshaushalt sind Ausgaben lediglich für die Weiterführung der Rekonstruktion der Schule vorgesehen.

 

Herr Rohde informiert zum Stand der Beantragung der Fördermittel sowohl beim Landesförderinstitut für den Prallschutz der Sporthalle, als auch für die weitere Rekonstruktion der Grundschule beim Innenministerium.

 

Der Sozialausschussvorsitzende und Bauausschussvorsitzende erläutern ihre Standpunkte zum Haushalt, wobei Herr Ramisch darauf verweist, dass der Jugendclub Beidendorf stärkerer Aufmerksamkeit bedarf, da dieser sehr ungeordnet fungiert. Die Gemeinde hat keine Übersicht über die Aktivitäten dieses Jugendclubs.

 

Sodann wird über den Haushalt abgestimmt.

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bobitz beschließt auf der Grundlage der §§ 47 ff der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Bobitz für das Haushaltsjahr 2009.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:               13

davon besetzte Mandate:                                                      12

davon Anwesende:                                                                8

Ja- Stimmen:                                                                         8

Nein- Stimmen:                                                                     -

Stimmenthaltungen:                                                              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                          -