12.11.2019 - 7 Information zu den Änderungen des KiföG ab 2020
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Di., 12.11.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Roswitha Hoppe
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Frau Hoppe gibt Informationen zu den Eckpunkten und Änderungen im KiföG:
„Eckpunkte des neuen KiföG ab 01.01.2020
Im Rahmen der Bildung und Erziehung
Stärkere individuelle Förderung, Integration und Chancengleichheit
Intensivere Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kindereinrichtung und Schule mit Abschluss von Vereinbarungen für die Grundsätze der Zusammenarbeit.
Förderung der Unterstützung bei der Bewältigung des Schulalltags mit Abschluss von Vereinbarungen über gemeinsame aufeinander abgestimmte pädagogische Grundsätze. § 3 Abs. 5
Gewährleistung der Erledigung der Hausaufgaben für alle Kinder die den Hort besuchen. § 3 Abs. 5
Mehr Verantwortung bei der Gesundheitsvorsorge – die Kindereinrichtungen sollen vor der Aufnahme des Kindes von den Eltern Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung und den Impfstatus vorgelegt bekommen. Gesetz sieht aber keine Sanktionen bei fehlender Mitwirkung der Eltern vor. § 5 Abs. 1
Zur Einführung neuer Bildungsbereiche siehe Skript des Landkreises NWM
Elternvertretungen
Zur Arbeit der Elternvertretungen wurde einiges ergänzt und die Mitwirkung festgeschrieben.
Für die Wahl der Elternvertreter ist der Zeitraum zwischen dem 15. August und 15. September vorgesehen.
Die Elternversammlung dafür wird von der pädagogischen Fachkraft einberufen. § 22 Abs. 2
Geregelt wurde eine verbindliche Unterstützung des Elternrates bei der Wahl eines Vorstandes durch die Leitung der Kindertageseinrichtung und bei der Einberufung mindestens einer Sitzung des Elternrates geregelt. § 22 Abs. 3
Der Elternrat hat eine Mitwirkung (Vorher nur Anhörung) bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzepte, zu den regelmäßigen Öffnungszeiten und die Essenversorgung und Informationsrechte zu betriebswirtschaftlichen Verhältnissen. § 22 Abs. 4
Kinderbetreuung über die Öffnungszeiten hinaus in Kiga und Krippe
Gemäß § 7 Abs.3 haben die Eltern einen regelmäßig über die Öffnungszeit hinausgehenden Betreuungsbedarf dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzuzeigen. Gemäß § 29 Abs. 3 tragen die Eltern dafür die Kosten und haben dazu mit dem Träger eine Vereinbarung abzuschließen.
Kinderbetreuung durch anfallenden Mehrbedarf in den Ferien
Gemäß § 6 Abs. 5 ist ein erhöhter Bedarf an Hortförderung, der sich während der Schulferien aufgrund des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, durch die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen, sobald die Eltern Kenntnis davon haben. Gemäß § 29 Abs. 3 tragen die Eltern diese Kosten. Dazu ist eine Vereinbarung mit dem Träger abzuschließen.
Alle Gemeinden im Amt, die selbst Träger einer Kindereinrichtung sind, haben Beschlüsse zur Tragung der Mehrkosten gefasst. Diese betragen derzeit lt. der Beschlüsse 1,50€/Stunde. Bis zur nächsten Leistungsverhandlung bleiben diese Beträge weiterhin gültig. Die Vereinbarungen mit den Eltern müssen im Vorfeld geschlossen werden.
Finanzierung der Plätze
Die Förderung in Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege wird gemeinsam durch das Land, die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert.
Davon ausgenommen sind die Kosten der Verpflegung und die Kosten der Mehrbetreuung. (siehe oben) Diese zahlen die Eltern.
Landesanteil
Zusammensetzung:
Das Land beteiligt sich in Höhe von 54,5 Prozent an den Kosten der Kindertagesförderung.
Die Grundlage für die Höhe sind die in Vollzeitäquivanz umgerechneten Plätze mit dem Stichtag der Meldungen am 01. März des Vorjahres.
(Bei der Festlegung der prozentualen Beteiligung des Landes wurden der Anteil des Landes an den Kosten für die Entgelte nach § 16 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes in der geltenden Fassung sowie die Kosten des Landes für die Qualitätsförderung, die Elternentlastung, die Geschwisterkindermäßigung, die Beitragsfreiheit, Absenkung Fachkraft-Kind-Verhältnis und weitere Qualitätsmittel in der Kindertagesförderung in Höhe von 6.800.000 Euro zugrunde gelegt.)
Die Träger von Kindereinrichtungen, die überdurchschnittlich viele Übernahmen der Essengelder haben, können ab 2022 wieder unter bestimmten Voraussetzungen DESK-Mittel beantragen.
Gemeindeanteil
Zusammensetzung:
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Kindertagesförderung erfolgt auf der Basis einer Pauschale für die Kinder.
Der Gemeindeanteil pro Kind in der Kindertagesförderung im Jahr 2020 beträgt monatlich 149,33 Euro und wird an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt.
Im Jahr 2021 beträgt die Pauschale monatlich 152,76 Euro.
Die Pauschale für das Jahr 2021 wurde auf Grundlage der Pauschale für das Jahr 2020 um 2,3 % gesteigert, um damit die künftige Entwicklung der Kosten der Kindertagesförderung angemessen im Finanzierungssystem abbilden zu können.
Kreisanteil
Zusammensetzung:
Der Kreis sammelt die Mittel des Landes und der Gemeinden und steuert den Restbetrag als einen Eigenanteil zu, der sich nach den Entgelten der Leistungsverhandlung richtet.
Elternanteil
Beitragsfreiheit der Eltern von den Entgelten.
Die Elternbeitragsfreiheit umfasst alle Standards nach diesem Gesetz. Die Eltern haben danach ausschließlich die Kosten der Verpflegung zu tragen.
Ausnahmen zur Mehrbetreuung nach der Öffnungszeit und während der Hortbetreuung siehe oben.
Praktischer Ablauf der Zahlung zwischen Gemeinde-Landkreis-Träger:
Die Gemeinde zahlt einen im Gesetz festgeschriebenen Anteil pro Kind, das betreut wird pro Monat an den Landkreis.
Der Träger (hier auch die Gemeinde) erhältlich monatlich die Kosten des belegten Platzes, die bei der Leistungsverhandlung festgelegt wurden. Diese werden unterteilt nach Krippe, Kindergarten und Hort und nach Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsbetreuung.
Bis zur neuen Leistungsverhandlung gibt es Zuschläge für die Erzieher-Kind-Relation, mittelbare pädagogische Arbeit und die Aus- und Fortbildung.
Die Abrechnung erfolgt spitz.“