22.07.2021 - 7 Beratung und Beschlussfassung zur Feststellung ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Finanzausschuss Bad Kleinen
- Datum:
- Do., 22.07.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Christiane Kupsch
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Kupsch gibt einen Überblick über das abgelaufene Jahr 2019.
- Der Jahresabschluss 2019 fiel wesentlich besser aus, als ursprünglich geplant.
- Im Ergebnishaushalt war ein Fehlbetrag von 595.200 Euro geplant. Mit dem Jahresabschluss wurde ein Überschuss von 95.468,64 Euro festgestellt. Diese Summe ergibt sich vor allem durch Minderaufwendungen in Höhe von 577.138,51 Euro. Im Bereich der Sach- und Dienstleistungen wurden geplante Aufwendungen in Höhe von 305.582,25 Euro nicht benötigt, dazu gehören z. B. die geplante Reparatur des Badesteges (ca. 90 T€) oder die geplante Reparatur der Spielgeräte auf dem Spielplatz am See (ca. 10 T€), die nicht ausgeführt wurden, da die Maßnahmeumsetzung noch nicht ausgereift war.
- Im Jahresabschluss 2019 wurde auch von einer neuen Regelung gemäß § 18 (5) GemHVO Gebrauch gemacht, die negativen Vorträge aus den Vorjahren abzubauen. Es wurden zusätzlich 48.557,40 Euro der allgemeinen Kapitalrücklage entnommen. Diese Summe stellt den positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 01.01.2021 dar.
- Die positive Entwicklung im Ergebnishaushalt spiegelt sich auch in der Finanzrechnung wider.
Herr Heidrich merkt an, dass für die Beratung zum nächsten Jahresabschluss die Teilrechnungen mit den einzelnen Produkten beigefügt werden sollten. Weiterhin sollte im Bericht zum Jahresabschluss der Plan-/Istvergleich mehr erläutert werden.
Beschluss
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen beschließt aufgrund des § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V die Feststellung des Jahresabschlusses 2019.
Im Haushaltsjahr 2019 aufgetretene Haushaltsüberschreitungen sowie die genehmigungsfreie Entnahme aus der Kapitalrücklage gelten als genehmigt.
Anlagen zur Vorlage
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