25.08.2010 - 5 Abschließender Beschluss über den F-Plan der Ge...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Müller erläutert die geringfügigen Veränderungen, die im Ergebnis der Auslegung aufzunehmen waren.

 

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgendem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

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Beschluss

Beschlussvorschlag:

  1. Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Flächennutzungsplanes wurden von den Bürgern keine Anregungen vorgebracht. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden hat die Gemeindevertretung geprüft. Es ergeben sich :

-          zu berücksichtigende Stellungnahmen

-          teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen

       

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher   Belange, die Anregungen geäußert haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Anregungen sind bei der Vorlage des Plans zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt den Flächennutzungsplan.

 

  1. Die Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gebilligt.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Flächennutzungsplan zur Genehmigung vorzulegen und die Erteilung der Genehmigung alsdann ortsüblich bekannt zumachen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:               9

davon besetzte Mandate:                                                      9

davon Anwesende:                                                                5

Ja- Stimmen:                                                                         4

Nein- Stimmen:                                                                     -

Stimmenthaltungen:                                                              1

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                          -