25.08.2010 - 8 Abwägungs- und Satzungsbeschluss über die Ergän...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Müller erläutert die Beschlussvorlage.

 

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgendem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

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Beschluss

Beschlussvorschlag:

1.      Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „Scharfstorf“    wurden von den Bürgern keine Anregungen vorgebracht. Die Stellungnahmen der     Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:   - die Stellungnahmen werden berücksichtigt.

Das Ergebnis der Prüfung im Einzelnen wird als Anlage zum Beschluss genommen.

2.      Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der   Bekanntmachung vom 23.09.2004, BGBI. I S. 2414 in Verb. mit § 86 der Landesbauordnung M-V (LBauO M- V) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.04.2006 (GVOBI. M- V S. 102), beschließt die Gemeindevertretung die Ergänzungssatzung „Scharfstorf“ für das Gebiet: Ortslage Scharfstorf, Flur 1, Flurstücke-Nr. 19/2, 20/1, und 21, bestehend aus Karte mit Zeichenerklärung und den inhaltlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.

3.      Die Begründung wird gebilligt.

4.      Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss der Satzung ortsüblich bekannt zumachen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:               9

davon besetzte Mandate:                                                      9

davon Anwesende:                                                                5

Ja- Stimmen:                                                                         5

Nein- Stimmen:                                                                     -

Stimmenthaltungen:                                                              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                          -