17.12.2007 - 9 Genehmigung der Eilentscheidung des Haupt-und F...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss

Beschluss:

Auf der Grundlage des § 15 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 GVOBl M-V Seite 458, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 GVOBl M-V Seite 194 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes, beschließt die Gemeindevertretung, die Eilentscheidung des Haupt- und Finanzausschusses zur

Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters für alle Kommunalwahlarten (Kreis- und Gemeindewahlen) auf den Amtsvorsteher und sogleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschusses zu genehmigen.

Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens 120 Tage vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:               13

davon besetzte Mandate:                                                      12

davon Anwesende:                                                                9

Ja- Stimmen:                                                                         9

Nein- Stimmen:                                                                     -

Stimmenthaltungen:                                                              -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                          -