04.12.2007 - 11 Sonstiges

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Sehr umfangreich wird über die Instandsetzung der Garage der Freiwilligen Feuerwehr in Bobitz diskutiert.

 

Herr Czerny erläutert sein Schreiben Vorplanung und statistische Randbedingungen der Instandsetzung der Garage der Freiwilligen Feuerwehr vom 23.11.2007.

 

Im Ergebnis der Beratung werden folgende Festlegungen getroffen:

 

1. Die Eigentumsfrage um das Feuerwehrgerätehaus in Bobitz sind zu klären und die Pachtverhältnisse der sich dort anschließenden Garagen zu ermitteln. Gleichzeitig gilt es mögliche Kündigung der Pachtverhältnisse mit einzubeziehen.

2.  Es ist sowohl ein Kostenvoranschlag für den Neubau als auch für die Instandsetzung der jetzigen Garage vorzunehmen.

3.  Bei der gesamten Planung des Neubaus der Garage ist auch die Frage von neu in Anspruch zu nehmenden Grundstücken zu berücksichtigen. Dazu wird es am 15.01.2008 die nächste Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Bobitz geben. Die entsprechenden Festlegungen sind durch das Bauamt zu prüfen und eine Einladung zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

 

Herr Rohde trägt vor, dass eventuell Möglichkeiten bestehen, die Firma Parkett- und Fußbodentechnik aus Schwerin auf Grund von Mängeln bei der Bauausführung der Sanierung des Heizungskanals in Anspruch zu nehmen. Die Gesamtsumme beläuft sich ca. auf 2111,- € aus der Rechnung vom 03.09.2007. In der Erörterung der Sach- und Rechtslage wird auf Schadensersatzforderungen verzichtet.

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Beschluss

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:               11

davon besetzte Mandate:                                                      10

davon Anwesende:                                                                7

Ja- Stimmen:                                                                         7

Nein- Stimmen:                                                                     0

Stimmenthaltungen:                                                              0

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                          0