20.06.2016 - 5 Beratung und Beschlussfassung zur Ergänzung des...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

                   § 2 Ziffer 4

Dem Verein ist es gestattet, die Sportanlage einschließlich des Gebäudes anderen Sportvereinen zum Zwecke des Fußballsports zur Nutzung zu stellen (Fremdnutzer)

 

      § 3 Ziffer 3

      Pflichten der Gemeinde bestehen gegenüber einem Fremdnutzer gemäß § 2 Ziffer 4 nicht.

 

      § 4 Ziffer 11

Der Verein ist verpflichtet, eine Fremdnutzung gemäß § 2 Ziffer 4 schriftlich gegenüber der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Hinweise zu enthalten:

Verein, Verantwortlicher, Nutzungsumfang, Zweck der Nutzung.

 

      § 7 Ziffer 2

Dem Verein ist es gestattet, ein Nutzungsentgelt vom Fremdnutzer gemäß § 2 Ziffer 4 zu erheben. Der Verein ist verpflichtet, die Einnahmen zur Unterhaltung der in § 1 aufgeführten Nutzungsobjekte zu verwenden.

 

Die Mitglieder des Ausschusses diskutieren die grundsätzliche Machbarkeit einer Unternutzung. Das Bestreben und Handeln des Sportvereins, die Gemeinde Ventschow als offenen Gesellschaftspunkt zu präsentieren, wird ausdrücklich befürwortet. Die angefragte Möglichkeit einer Unternutzung wird unter Berücksichtigung der Formulierungsvorschläge zur Ergänzung des Nutzungsvertrages befürwortet.

 

Der Sozialausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, dem folgenden Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

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Beschluss

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Ventschow beschließt die Änderung des Vertrages zur Nutzung kommunaler Sportstätten zwischen der Gemeinde Ventschow und der SG Ventschow e.V.
 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums:5

davon besetzte Mandate:5

davon Anwesende:4

Ja- Stimmen:4

Nein- Stimmen:-

Stimmenthaltungen:-

Befangenheit nach § 24 KV M-V:-

 

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Anlagen zur Vorlage