30.08.2017 - 5 1. Änderung der Entwicklungs- und Ergänzungssat...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Stellungnahme der Gemeinde zur Einwendung von Familie Reich wird ergänzt.
 

 

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Beschluss

Beschlussvorschlag:


1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung der Entwicklungs-  

    und Ergänzungssatzung “ OT Köchelsdorf ” vorgebrachten Bedenken und Anregungen   

    von Bürgern sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

    Belange hat die Gemeindevertretung geprüft.

Das Ergebnis der Prüfung und Abwägung im  Einzelnen wird als Anlage zum Beschluss genommen.

 

2. Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches ( BauGB ) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 ( BGBI. I S. 2414 ), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke ( Baunutzungsverordnung- BauNVO ) vom

    23. Jan.1990 ( BGBI. I S. 132 ), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne

    und die Darstellung des Planinhalts ( Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90 ) vom

    18. Dez. 1990 ( BGBI. I S. 58 ), der Landesbauordnung M-V (LbauO M- V ) vom   

    15.10.2015 ( GVOBI. M- V S. 344 ) - alle in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses

    gültigen Fassung, beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung der Entwicklungs-

    und Ergänzungssatzung “ OT Köchelsdorf ” für das Gebiet Ortsteil/ Gemarkung

    Köchelsdorf, Flur 1, Flurstück- Nr. 96, bestehend aus Planzeichnung mit Zeichenerklärung  

    und den textlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung

    baulicher Anlagen, als Satzung.

 

3. Die Begründung wird gebilligt.

 

4. Der Beschluss der Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist auch anzugeben,

    wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft

    verlangt werden kann.
 

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums: 9

davon besetzte Mandate: 9

davon Anwesende: 6

Ja- Stimmen: 6

Nein- Stimmen: -

Stimmenthaltungen: -

Befangenheit nach § 24 KV M-V:    -

 

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Anlagen zur Vorlage