23.01.2008 - 16 Stellungnahme der Gemeinde Dorf Mecklenburg zum...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Schreiben vom Bürgermeister an alle Gemeindevertreter, wichtigstes Ziel ist die Wiedererlangung des Status Grundzentrum.

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeinde Dorf Mecklenburg stimmt dem Raumentwicklungsprogramm teilweise zu.

 

Dringend ergänzt werden sollte die Ausweisung Dorf Mecklenburgs als Grundzentrum aus folgendem Grund:

 

1. Dorf Mecklenburg ist Standort einer großen Kindertagesstätte, einer Grundschule sowie einer  verbundenen regionalen Schule mit Gymnasium.

2. Dorf Mecklenburg ist Hauptverwaltungssitz des Amtes Dorf Mecklenburg- Bad Kleinen.

3. Dorf Mecklenburg verfügt über hervorragende verkehrstechnische Anbindungen (Bus und Bahn sowie Bundesstraßen und Autobahn).

4. Dorf Mecklenburg verfügt über leistungsfähige, gut ausgelastete Gewerbestandorte, die weit über die Region hinaus wirken.

5. Dorf Mecklenburg verfügt über hervorragende Einkaufsmöglichkeiten. Was sowohl größere Einkaufsmärkte als auch kleinteiligen Einzelhandel und Verkaufseinrichtungen betrifft.

6. Dorf Mecklenburg hat sich als kulturelles Zentrum weit über die Kreis- und Landesgrenzen hinaus einen Namen gemacht (Kreisagrarmuseum, Mehrzweckhalle).

7. Dorf Mecklenburg wird als Wohnungsstandort sowohl im Einzel- und Doppelhausbaubereich als auch im Bereich von Plattenbauwohnungen angenommen (Leerstand unter 5%).

 

Dorf Mecklenburg erfüllt alle Kriterien, die an ein Grundzentrum gestellt werden, mit Ausnahme der Nähe zur Hansestadt Wismar.

 

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gremiums: 15         

davon besetzte Mandate: 15                                                

davon Anwesende: 11                                                          

Ja- Stimmen: 11                                                                   

Nein- Stimmen: -                                                                  

Stimmenthaltungen: -                                                           

Befangenheit nach § 24 KV M-V:                                         

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