Beschlussvorlage - BV/10/23-013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 36 Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2606), beschließt die Gemeinde Hohen Viecheln folgende Bewerber/innen in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzunehmen:

 

1. Volk, Malte (geb. 1984), 23996 Hohen Viecheln – Maschinenbauingenieur

2. Prüter, Tilo (geb. 1982), 23996 Hohen Viecheln – Geschichtswissenschaftler/ Philosoph

 

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Sachverhalt

Die Mitwirkung von Schöffinnen/Schöffen an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit, denn sie fungieren bei Gericht als ehrenamtlich eingesetzte Personen, die zusammen mit dem Richter/ der Richterin im Hauptverfahren von Strafprozessen mitwirken.

Im Jahre 2023 finden die Schöffenwahlen an den ordentlichen Gerichten statt. In die Wahlvorbereitung werden die Gemeinden einbezogen. Die Aufgabenstellung für die Gemeinden ergibt sich aus dem GVG sowie aus dem Erlass einer Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 17. Oktober 2022 – III 103/3222-14SH-001 Amtsblatt M-V 2022 Seite 618.

Der Präsident des Landgerichtes Schwerin hat gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 und § 43 GVG

 (vgl. Nr. 1.1.2 der VwV vom 04.05.2022) die zur Schöffenwahl für den Amtsgerichtsbezirk Wismar einzubringende Anzahl von Vorschlägen bestimmt. Die einzelnen Vorschlagslisten sind von den Gemeinden des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks aufzustellen (§ 36 Abs. 1 GVG). Durch die Gemeinde Hohen Viecheln ist mindestens ein Vorschlag mit in die Vorschlagsliste aufzunehmen und zu beschließen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat das Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen zwei Bewerbungen aus der Gemeinde Hohen Viecheln vorliegen, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffenwahl 2023 erfüllen. 

 

Das Amt eines Schöffen/einer Schöffin ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. Weitere Voraussetzungen für das Ehrenamt sind den Hinweisen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz zu entnehmen.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (§ 36 Abs. 1 S. 2 GVG).

 

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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