Beschlussvorlage - BV/01/23-011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Dorf Mecklenburg beschließt auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung).

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Sachverhalt

Mit Inkrafttreten der neuen Hundehalterverordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 11.Juni 2022, wurde die Rasseliste des bisherigen § 2 Abs. 3 HundehVO M-V gestrichen.

Aktuell sind gem. § 3 HundehVO M-V, Hunde durch die Örtliche Ordnungsbehörde als gefährlich einzustufen, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:

„§ 3 Abs. 1 HundehVO M-V

(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,

1. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildete, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft besteht,

2.die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),

3.die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben,

4. die durch ihr Verhalten wiederholt gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagd erfordern.“

 

Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden, wurden alle aktuell gültigen Änderungssatzungen zur Hundesteuer, sowie allgemeine Anpassungen eingearbeitet, worauf in der Anlage konkret hingewiesen wird. 

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Finanz. Auswirkung

Die aktuell steuerlich erfassten „Listenhunde“ müssen als „nicht gefährlich“ erfasst werden, somit entstehen ab dem 01.01.2023 steuerliche Mindereinnahmen. 

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Anlagen

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