Beschlussvorlage - BV/08/23-075
Grunddaten
- Betreff:
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Vergleich der Haushaltsplanungen mit den Haushaltsabschlüssen der letzten Jahre zur Klärung der zukünftigen Zuweisungen nach § 27 FAG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Christiane Kupsch
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss Bad Kleinen
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Vorberatung
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06.07.2023
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Sachverhalt
Die Gemeinde Bad Kleinen hatte in den vergangenen Jahren Zuweisungen gemäß § 27 FAG M-V zur weiteren Haushaltskonsolidierung erhalten.
Für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2022 wird die Gemeinde Bad Kleinen keinen Antrag auf Konsolidierungszuweisung bzw. Sonder- und Ergänzungszuweisung gemäß § 27 FAG M-V stellen können. Nach derzeitigem Stand weist der vorläufige Jahresabschluss 2022 im Saldo ein Plus von 103.411,39 € aus. Abzüglich der im Jahr 2022 gewährten Konsolidierungszuweisung für das Jahr 2021 in Höhe von 304.303,67 €, verbleibt für das Jahr 2022 ein negativer Abschluss in Höhe von -200.892,28 €.
Damit erfüllt die Gemeinde nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung von Konsolidierungszuweisungen gemäß § 27 Abs. 1 FAG M-V. Diese werden nur für jahresbezogene positive Abschlüsse gewährt.
Auch erfüllt die Gemeinde nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonder- und Ergänzungszuweisungen gemäß § 27 Abs. 2 FAG M-V. Die Gemeinde weist zwar für 2022 einen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus, aber die Gemeinde darf hierfür nur einen positiven Abschluss in den vier vorangegangenen Jahren ausweisen. Die Gemeinde hat aber für die Jahre 2020 und 2021 einen positiven Abschluss ausgewiesen, damit sind diese Tatbestände nicht erfüllt.
Die restlichen Tatbestände, Höhe der Hebesätze und noch zu deckender negativer Saldo der laufenden Ein-und Auszahlungen aus Vorjahren wären erfüllt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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409,4 kB
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