Informationsvorlage - IV/10/23-040

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 20 GemHVO-Doppik M-V hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss einmal jährlich über den Haushaltsvollzug zu unterrichten.

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Anlagen

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