Informationsvorlage - IV/08/23-109
Grunddaten
- Betreff:
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Einschätzung von möglichen Zuweisungen gem. § 27 FAG zum voraussichtlichen Haushaltsabschluss 2023 im Jahr 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Christiane Kupsch
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss Bad Kleinen
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Vorberatung
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09.11.2023
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Sachverhalt
Die Gemeinde Bad Kleinen konnte für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2022 keinen Antrag auf Konsolidierungszuweisung bzw. Sonder- und Ergänzungszuweisung stellen, da die Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Für das Jahr 2023 wird der Abschluss wahrscheinlich negativ ausfallen (Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen), damit sind die Voraussetzung für eine Konsolidierungszuweisung gemäß § 27 Abs. 1 FAG nicht gegeben. Diese wird nur für jahresbezogene positive Abschlüsse gewährt.
Aber auch die Voraussetzungen für eine Sonder- und Ergänzungszuweisung gemäß § 27 Abs. 2 FAG werden nicht erfüllt sein. Voraussetzung ist ein jahresbezogener negativer Abschluss und die Gemeinde darf in den vier vorangegangenen Jahren nur einen positiven Abschluss ausweisen. Jedoch hat die Gemeinde in den Jahren 2020 und 2021 jeweils positive Abschlüsse ausgewiesen, damit weist die Gemeinde in den vier vorangegangenen Jahren zwei positive Abschlüsse aus.
Die restlichen Tatbestände, Höhe der Hebesätze und noch zu deckender negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Vorjahren sind auch für das Jahr 2023 erfüllt.
