Informationsvorlage - IV/08/24-011

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die wichtigsten Informationen der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für eine nachhaltige ländliche Entwicklung wurden von der Förderstelle des Amtes zusammengestellt:

 

Zuwendungen können gewährt werden für:

 

a) Vorhaben im ländlichen Raum zur Wiedernutzbarmachung von devastierten Flächen, deren Nachnutzung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar ist, wie

 

- Planungsleistungen, insbesondere Architekten und Ingenieurleistungen sowie sonstige freiberufliche Leistungen zur Erstellung von Gutachten im Rahmen der Vorbereitung und Begleitung der Vorhaben,

   soweit diese kumuliert einen Anteil von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der vorzubereitenden oder zu begleitenden Vorhaben nicht überschreiten,

- die Beräumung der Flächen und

- die Entsorgung von Abfällen, die sich auf den Flächen befinden,

 

b) Vorhaben im ländlichen Raum zur Rekultivierung von Siedlungsabfalldeponien oder -deponieabschnitten, die sich jeweils in der Stilllegungsphase befinden und deren Ablagerungsbetrieb im Zeitraum vom

    1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1997 eingestellt wurde, wie

- Planungsleistungen, insbesondere Architekten und Ingenieurleistungen, sonstige freiberufliche Leistungen zur Erstellung von Gutachten im Rahmen der Vorbereitung und Begleitung der Vorhaben, soweit  

  diese kumuliert einen Anteil von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten und

- die mit der Rekultivierung in Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen einschließlich der Fremdüberwachung als Bestandteil des Qualitätsmanagements der Baumaßnahmen.

 

Nicht zuwendungsfähig bei Vorhaben sind:

 

a) Ausgaben für die Beräumung von Abfallablagerungen, welche schuldhaft durch den Antragsteller oder durch Naturereignisse verursacht wurden,

b) regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebsausgaben des Antragstellers,

c) Eigenleistungen (Arbeitsleistungen und Materialbereitstellung) des Antragstellers,

d) Ausgaben für Nachsorgemaßnahmen bei Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe b,

e) Ausgaben für Planung und planungsbezogene Boden- und Grundwasseruntersuchungen, sofern diese alleiniger Antragsgegenstand sind und

 

 

Zuwendungsvoraussetzungen

 

Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen wurde. Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann ein vorzeitiger Vorhabenbeginn auf schriftlichen Antrag in begründeten Einzelfällen durch die zuständige Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

 

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Zuwendungen an Gemeinden werden nur gewährt, wenn die Aufbringung der erforderlichen Eigenleistungen und der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit ihrer dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit vereinbar ist.

Ist die dauernde Leistungsfähigkeit einer Gemeinde auf Grundlage der Datenauswertung aus dem rechnergestützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Gemeinden (RUBIKON) gefährdet oder weggefallen, kommt eine Zuwendung grundsätzlich nur für Vorhaben des pflichtigen Aufgabenbereichs oder dann in Betracht, wenn das Vorhaben der Wiedererlangung der

dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit dient oder ihr zumindest nicht entgegensteht.

 

Zuwendungen werden nur gewährt, sofern die Gesamtsumme aller Investitionskosten mindestens 25 000 Euro und höchstens 5 000 000 Euro beträgt.

 

Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der antragsgegenständlichen Siedlungsabfalldeponie oder devastierten Fläche sein.

 

 

Höhe der Zuwendung

 

Die Zuwendung beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Nach Maßgabe des Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1305/2013 setzt sich die Zuwendung wie folgt zusammen:

 

a) 75 Prozent Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und

 

b) 25 Prozent nationale Kofinanzierungsmittel aus öffentlichen Mitteln. Bei den nationalen Kofinanzierungsmitteln handelt es sich um Eigenmittel der öffentlich- rechtlichen Körperschaften.

 

 

Antragsverfahren

 

Eine Zuwendung wird nur auf schriftlichen formgebundenen Antrag gewährt.

Der Antrag ist bis zum 28. oder 29. Februar oder bis zum 30. September eines jeden Jahres über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen.

 

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