Beschlussvorlage - BV/12/24-053

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Barnekow beschließt Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Barnekow.

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Sachverhalt

Auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung des Grundsteuer- und des Bewertungsrechts vom 26.11.2019 (Grundsteuer-Reformgesetz) i. V. m. dem Beschluss vom 13.04.2021 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns, das Bundesrecht anzuwenden, sind die Kommunen verpflichtet, Hebesätze für die Erhebung der Grundsteuer A und Grundsteuer B ab dem 01.01.2025 festzusetzen bzw. anzupassen.

 

Grundsätzlich haben die Gemeinden gem. Art. 28 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG, das Recht, die Höhe der Hebesätze selbst zu bestimmen. Die Grundsteuerreform soll jedoch kein Anlass sein, eine Änderung das Grundsteueraufkommens zu verfolgen.

 

Im Jahr 2024 erzielt die Gemeinde Barnekow voraussichtlich folgende Grundsteuereinnahmen:

 

Grundsteuer A:  19.858,11 €

Grundsteuer B:          47.512,43 €

 

Mit den aktuell vorliegenden Grundsteuermessbeträgen, welche vom Finanzamt übermittelt wurden, müsste die Gemeinde Barnekow folgende Hebesätze festsetzen, um in 2025 die gleichen Grundsteuereinnahmen zu erzielen.

 

Grundsteuer A:  364 % (Gesamtsumme Messbeträge:   5.459,50 €)

Grundsteuer B: 291 % (Gesamtsumme Messbeträge: 16.333,46 €)

 

Da aber bereits zahlreiche Widersprüche bei den Finanzämtern eingereicht worden sind, ist mit diversen, nicht vorhersehbaren Änderungen von sämtlichen derzeit vorliegenden Grundsteuermessbeträge zu rechnen.

 

Damit die Gemeinde Barnekow diesbezüglich keine Verluste erzielt, schlage ich vor, die o.g. errechneten Hebesätze minimal wie folgt zu erhöhen und abschließend zu beschließen.

 

Grundsteuer A: 365 %

Grundsteuer B: 295 %

 

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Finanz. Auswirkung

Es werden voraussichtlich geringe Steuerliche Mehreinnahmen erzielt. 

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Anlagen

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