Informationsvorlage - IV/12/24-051

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 20 GemHVO-Doppik M-V hat der Bürgermeister / die Bürgermeisterin, die Gemeindevertretung oder ein von ihr bestimmter Ausschuss einmal jährlich über den Haushaltsvollzug zu unterrichten.

 

Der im Anhang beigefügte Bericht gibt einen Überblick über den Haushaltsvollzug bis zum Stichtag, den 31.07.2024.

 

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Anlagen

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