Beschlussvorlage - BV/09/24-116
Grunddaten
- Betreff:
-
Verlängerung der Optionserklärung der Gemeinde Bobitz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kämmerei
- Bearbeiter:
- Kitty Brandt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Bobitz
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Entscheidung
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17.09.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bobitz beschließt die durch das Jahressteuergesetz 2024 gegebene Möglichkeit der Verlängerung der Option nach § 27 (22a) Satz 1UStG.
Sollte sich die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung auf den 01.01.2027 durch das Jahressteuergesetz 2024 nicht verlängern, wird die Gemeinde als steuerlicher Unternehmer nach § 2 UStG eingestuft.
Sachverhalt
Durch das Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst.
Durch diese Regelung wird eine jPöR allgemein als Unternehmer eingestuft; Ausnahmen regelt die Einführung des § 2b UStG.
Eine jPöR ist im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeiten und in Ausübung öffentlicher Gewalt (ohne Wettbewerbsverzerrung und Umsätze < 17.500 €) nicht unternehmerisch tätig..
Die Gemeindevertretung hatte am 18.08.2020 die Verlängerung der Option ggü. dem Finanzamt Wismar erklärt, so dass weiterhin alle Tätigkeiten der Gemeinde auf privatrechtlicher Grundlage nichtunternehmerisch eingestuft wurden.
Der letzte Zeitpunkt der Umsetzung dazu war auf den 01.01.2025 gelegt worden; eine nochmalige Verlängerung auf den 01.01.2027 ist durch den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 vorgeschlagen worden.- die endgültige Entscheidung dazu wird wahrscheinlich erst wieder im Dezember vom Bundesrat getroffen.
Finanz. Auswirkung
Die Gemeinde Bobitz hat wenige Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage.
Die Umsätze im Privatrecht und der Vermögensverwaltung sind:
- steuerbar, aber umsatzsteuerfrei-
o Vermietung von Grund + Boden, Pachtgrundstücke
o Erträge aus der Vermietung Sporthalle, DGH
- steuerpflichtig mit 19 % USt.
o Vermietung von Garagen, Bootsliegeplätze
o Konzessionserträge
Die Verträge werden neu bewertet; die Bewertung dazu in der Anlage.
Die Gemeinde Bobitz hat leider hohe steuerpflichtige Einnahmen aus Konzessionserträgen,
sonst wäre die Einstufung als Klein-Unternehmer möglich gewesen.
Für die Bürger der Gemeinde werden die Mieten für die Garagen bzw. Bootsliegeplätze mit der Belastung von 19% Umsatzsteuer dementsprechend teurer.
