Beschlussvorlage - BV/01/24-246

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dorf Mecklenburg beschließt die durch das

Jahressteuergesetz 2024 gegebene Möglichkeit der Verlängerung der Option nach § 27

(22a) Satz 1 UStG.

Sollte sich die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung auf den 01.01.2027 durch das

Jahressteuergesetz 2024 nicht verlängern, wird die Gemeinde Dorf Mecklenburg als steuerlicher Unternehmer nach § 2 UStG  eingestuft.

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Sachverhalt

Durch das Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 wurden die Regelungen zur

Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)neu

gefasst.

Durch diese Regelung wird eine jPöR allgemein als Unternehmer eingestuft; Ausnahmen

regelt die Einführung des § 2b UStG.

Eine jPöR ist im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeiten und Ausübung öffentlicher

Gewalt (ohne Wettbewerbsverzerrung und Umsätze < 17.500 €) nicht unternehmerisch tätig.

 

Die Gemeindevertretung hatte am 18.08.2020 die Verlängerung der Option ggü. dem

Finanzamt Wismar erklärt, so dass weiterhin alle Tätigkeiten der Gemeinde auf

privatrechtlicher Grundlage nichtunternehmerisch eingestuft wurden.

Der letzte Zeitpunkt der Umsetzung dazu war auf den 01.01.2025 gelegt worden; eine

nochmalige Verlängerung auf den 01.01.2027 ist durch den Referentenentwurf für das

Jahressteuergesetz 2024 vorgeschlagen worden- die endgültige Entscheidung dazu wird

wahrscheinlich erst wieder im Dezember vom Bundesrat getroffen.

 

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Finanz. Auswirkung

Die Gemeinde Dorf Mecklenburg hat vielfältige Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage.

Die Umsätze im Privatrecht und der Vermögensverwaltung sind:

 steuerbar, aber umsatzsteuerfrei –

o Vermietung von Grund + Boden, Pacht

o Erträge aus der Vermietung kommunaler Wohnungen

steuerpflichtig mit 19% USt.

o Vermietung von Garagen und KFZ Stellplätzen

o Vermietung Gaststätten

o Konzessionserträge

o Grünschnittannahme

o private Nutzung/ Veranstaltungen in der MZH

 

Die Verträge werden neu bewertet; die Bewertung dazu in der Anlage.

Für die Bürger der Gemeinde wirkt sich das auf die Mieten/ Pachten für die Garagen mit der Belastung von 19%Umsatzsteuer und die Grünschnittannahme direkt aus.

Die Einführung des neuen § 4 Nr. 22c UStG soll die sportliche Nutzung von Sporthallen(MZH) durch Vereine umsatzsteuerfrei ab 2025 ermöglichen.

Verträge mit Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ändert sich nichts, da

die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten für diese Mieter ist.

Die Gemeinde hat bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung der Gaststätten den Vorteil des Vorsteuerabzuges

bei Investitionen und Reparaturkosten bei Immobilien zu 100%.

 

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