Beschlussvorlage - BV/10/24-054

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung des Grundsteuer- und des Bewertungsrechts vom

26.11.2019 (Grundsteuer-Reformgesetz) i. V. m. dem Beschluss vom 13.04.2021 der

Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns, das Bundesrecht anzuwenden, sind die

Kommunen verpflichtet, Hebesätze für die Erhebung der Grundsteuer A und Grundsteuer B

ab dem 01.01.2025 festzusetzen bzw. anzupassen.

 

Grundsätzlich haben die Gemeinden gem. Art. 28 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 106 Abs. 6 Satz 2

GG, das Recht, die Höhe der Hebesätze selbst zu bestimmen. Die Grundsteuerreform soll

jedoch kein Anlass sein, eine Änderung das Grundsteueraufkommens zu verfolgen.

 

Im Jahr 2024 erzielt die Gemeinde Hohen Viecheln voraussichtlich folgende

Grundsteuereinnahmen:

 

Grundsteuer A: 10.444.23 €

Grundsteuer B: 58.790,48 €

 

Mit den aktuell vorliegenden Grundsteuermessbeträgen, welche vom Finanzamt übermittelt

wurden, müsste die Gemeinde Hohen Viecheln folgende Hebesätze festsetzen, um in 2025 die gleichen Grundsteuereinnahmen zu erzielen,

 

Grundsteuer A: 229 % (Gesamtsumme Messbeträge: 4.564,65 €)

Grundsteuer B: 288 % (Gesamtsumme Messbeträge: 20.437,95 €)

 

jedoch sind die Übermittlungen seitens des Finanzamtes noch nicht abgeschlossen, sodass sich bis zum endgültigen Beschluss durch die Gemeindevertretung der Hebesatz noch ändern könnte.

Des Weiteren sind bereits zahlreiche Widersprüche beim Finanzamt eingereicht worden und

aktuell in Bearbeitung, daher ist mit diversen, nicht vorhersehbaren Änderungen von

sämtlichen derzeit vorliegenden Grundsteuermessbeträge zu rechnen.

Damit die Gemeinde Hohen Viecheln diesbezüglich keine Verluste erzielt, schlage ich vor, die o.g. errechneten Hebesätze minimal wie folgt zu erhöhen und abschließend zu beschließen.

 

Grundsteuer A: 230 %

Grundsteuer B: 290 %

 

 

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Finanz. Auswirkung

Es werden voraussichtlich geringe Steuerliche Mehreinnahmen erzielt. 

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Anlagen

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