Beschlussvorlage - BV/03/24-138

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Bildung eines Haupt- und Finanzausschusses, gemäß § 35 Abs. 1 KV M-V i. V. m § 36 Abs. 2 KV M-V.

Reduzieren

Sachverhalt

Für eine rechtskonforme Regelung muss die Bildung eines Hauptausschusses nach § 35 Abs. 1 S. 2 KV M-V von der Gemeindevertretung beschlossen werden. Der Vorsitzende ist der Bürgermeister. Die Aufgaben des Hauptausschusses ergeben sich aus § 35 KV M-V.

 

Der § 36 Abs. 2 KV M-V besagt, dass in jeder Gemeinde ein Finanzausschuss zu bilden ist. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden sollen.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Loading...