Beschlussvorlage - BV/04/24-125
Grunddaten
- Betreff:
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Informationen zu Fördermitteln für Spielplätze / Sportstätten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Kathrin Gronow
- Beteiligt:
- Amt für Ordnung und Soziales; Amt für Zentrale Dienste
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Metelsdorf
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Vorberatung
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15.01.2025
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Sachverhalt
Sportplätze:
Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert den Bau von Sportstätten im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit EU- und Landesmitteln (Zuwendungsbereich I) und den Bau von Sportstätten mit Landes- und Bundes-mitteln (Zuwendungs-bereich II).
Antragstellung:
Der Vorhabenträger legt dem für Sport zuständigen Ministerium zunächst einen formlosen Informationsantrag mit folgenden Angaben vor:
- Beschreibung der geplanten Baumaßnahmen,
- Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Vorhabens,
- gegliederte Kostenschätzung nach DIN 276, 3. Ebene oder drei vergleichbare Angebote,
- vorgesehenes Finanzierungsmodell,
- Darstellung des Nutzerkreises der Sportanlage,
- geplanter Realisierungszeitraum
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse,
Der Informationsantrag ist bis zum 30. November für das jeweilige Folgejahr bei dem für Sport zuständigen Ministerium einzureichen.
Förderhöhe:
Im Zuwendungsbereich I werden bei kommunalen Sportstätten Zuwendungen in Höhe von 40 Prozent, maximal 300.000 EUR,
Im Zuwendungsbereich II können für Baumaßnahmen der gemeinnützigen Sportvereine und der sonstigen gemeinnützigen Träger Zuwendungen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Spielplätze:
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt aus Mitteln des Bürgerfonds Zuwendungen für die Anlage, die Gestaltung und die Erneuerung von Kinderspielplätzen. Ziel ist die Schaffung und Erhaltung bedarfsgerechter öffentlicher Aufenthalts- und Begegnungsräume für Familien mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Ausstattung mit Spielplatz- und Bewegungsgeräten.
Förderfähig sind vorrangig Vorhaben der grundhaften Erneuerung und Sanierung sowie auch der Neuerrichtung von Kinderspielplätzen. Hierzu zählen:
- die Anschaffung von kindgerechten Spielplatz- und Bewegungsgeräten sowie von ergänzenden Ausstattungen für öffentliche Spielplätze (zum Beispiel Sitzbänke, Abfallsammler, Fahrradständer),
- Baumaßnahmen und Pflanzungen zur Platzgestaltung, einschließlich flächenabgrenzender Maßnahmen (zum Beispiel Umzäunung, Heckenpflanzungen) sowie die Errichtung der unter Buchstabe a genannten Ausstattungen,
- Planungsleistungen,
- erforderliche Gebrauchsabnahmen durch sachkundige Personen für die Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten.
Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, abweichend von Nummer 1.1.2 der VV zu § 44 LHO, in Abhängigkeit von der sich aus der Einstufung der aktuellen Datenauswertung aus dem rechnergestützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON) ergebenen finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als
- 10 000 Euro bei Gemeinden mit gesicherter oder eingeschränkter dauernder Leistungsfähigkeit,
- 12 500 Euro bei Gemeinden mit gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit,
- 15 000 Euro bei weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit.
Antragsverfahren: Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie sind formgebunden bei der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 28. Februar des Jahres, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zu stellen. Abweichend von Satz 1 können Anträge erstmalig bis zum Ablauf des Monats, der auf das Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift folgt, gestellt werden. Die für die Antragstellung erforderlichen Formulare stehen unter der Internetadresse www.mv-serviceportal.de zum Download zur Verfügung oder können bei der Bewilligungsbehörde in Papierform angefordert werden
