Beschlussvorlage - BV/01/25-346

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, den Funktionsinhabern Gemeindewehrführer, stellvertretender Gemeindewehrführer, Gerätewart (Technik und Atemschutz), Gerätewart (Fahrzeuge und Technik), Gerätewart (Fahrzeuge), Jugendwart, stellvertretender Jugendwart, Betreuerin Kinderfeuerwehr, Gruppenführer Gruppe 1, Gruppenführer Gruppe 2, Gruppenführer Ausbildung und Planung und dem Schriftwart ab dem …………….,

frühestens jedoch mit Aufnahme der jeweiligen Funktion eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe zu zahlen.

 

Gemeindewehrführer    ……………………………….

 

stellv. Gemeindewehrführer   ……………………………….

 

Gerätewart (Technik und Atemschutz) ……………………………….

 

Gerätewart (Fahrzeuge)   ……………………………….

 

Gerätewart (Fahrzeuge und Technik) ……………………………….

 

Jugendwart     ……………………………….

 

stellv. Jugendwart    ……………………………….

 

Betreuerin Kinderfeuerwehr   ……………………………….

 

Gruppenführer Gruppe 1   ……………………………….

 

Gruppenführer Gruppe 2   ……………………………….

 

Gruppenführer Ausbildung und Planung ……………………………….

 

Schriftwart     ……………………………….

 

 

 

 

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Sachverhalt

Seit dem 11. Dezember 2023 gibt es eine neue Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung- FwEntschVO M-V). Gemäß § 1der FwEntschVO- MV sind Aufwandsentschädigungen dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zur angeführten Höhe in Geld zu zahlen.

Dabei sind folgende Höchstgrenzen festgesetzt: Gemeindewehrführer: pro Monat 250,00 €, stellvertretender Gemeindewehrführer: 125,00 € pro Monat. Gemäß § 2 Abs. 2 erhält der stellvertretende Gemeindewehrführer höchstens die Hälfte der festgesetzten Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrführers. Damit sind sämtliche Aufwendungen

ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr gleich welcher Art abgegolten. Für Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 5 Abs. 1 FwEntschVO M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden.

Dazu zählen auch Jugendfeuerwehrwart und Gerätewart. Gemäß § 4 Abs. 1 wird die Höhe der Entschädigung durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt und als monatlicher Pauschalsatz festgelegt.

 

Bisher wurden folgende Entschädigungen gezahlt:

 

Gemeindewehrführer   170,00 €

 

stellv. Gemeindewehrführer    85,00 €

 

Gerätewart Fahrzeuge              80,00 €

 

Gerätewart Technik    80,00 €

 

Jugendwart      80,00 €

 

Gruppenführer          je 25,00 €

 

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Finanz. Auswirkung

Die finanziellen Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung.

 

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Anlagen

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