Beschlussvorlage - BV/09/25-050
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 17 "Agri-PV Scharfstorf" der Gemeinde Bobitz (Vorentwurfs- und Veröffentlichungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Liane Löhrke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Bobitz
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Entscheidung
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01.07.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bobitz beschließt:
- Der Vorentwurf des Bebauungsplan Nr. 17 „Agri-PV Scharfstorf“ wird in der vorliegenden Fassung vom April 2025 beschlossen. Der Vorentwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom April 2025 gebilligt.
- Der Vorentwurf des Bebauungsplan Nr. 17 „Agri-PV Scharfstorf“ mit der Begründung sind nach § 3 Abs. 1 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
- Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 17.10.2023 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bobitz die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 17 „Agri-PV Scharfstorf“ beschlossen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet durchgeführt werden. Der Vorentwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung ist im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Stellungnahmen der Öffentlichkeit können im Veröffentlichungszeitraum von jedermann elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB elektronisch von der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Vorentwurfsunterlagen im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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916 kB
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2
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öffentlich
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6,1 MB
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