Beschlussvorlage - VO/GV04/2008-051

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Metelsdorf stimmt dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung im B-Plan Nr. 2 „Wohngebiet Metelsdorf Süd“ der Gemeinde Metelsdorf zu.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Frau Täufer und Herr Tepasse stellen einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung zur Baugrenze an der Planstraße A. Sie planen den Bau eines Wohngebäudes im Bungalowstil auf dem Flurstück 129/46, Flur 1, Gemarkung Metelsdorf. Um dieses Gebäude mit einem östlich daneben liegenden Carport errichten zu können, würde eine Ecke des Hauptgebäudes ca. 1,30 m bis 1,50 m in den Bereich, der von der Bebauung freizuhalten ist, hineinreichen.

 

In der Festsetzung des B-Planes zum Punkt „Überbaubare Grundstücksfläche“ heißt es dazu:

„Gemäß § 23 (3) BauNVO ist ein Vortreten von Gebäudeteilen (wie z.B. durch Erker, Balkone, Windfänge o.ä.) vor die straßenseitige Baugrenze bis zu einem Drittel der straßenseitigen Gebäudebreite und in einer Tiefe von max. 1,50 m zulässig.“

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