Beschlussvorlage - VO/GV08/2014-1270

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.              Die Gemeindevertretung billigt den vorliegenden Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 sowie die dazugehörige Begründung.

 

2.              Die Gemeindevertretung beschließt, den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 einschließlich der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

 

3.              Der Bürgermeister wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Bad Kleinen hat auf ihrer Sitzung am 19.06.2013 die Aufstellung der Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 (durch Teilaufhebung) in der Ortslage Hoppenrade beschlossen. Plangrundlage der 3. Änderung ist der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3 in der Fassung der 2. Änderung.

 

Aus der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Dezember 2013/ Januar 2014 durchgeführt wurde, ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Hinweise, insbesondere zur Erstellung des Umweltberichtes und von Versorgungsträgern, wurden im vorliegenden Entwurf beachtet.

 

Aus heutiger Sicht sind die Planungsinhalte des Bebauungsplanes Nr. 9 zur Entwicklung von Gewerbegebieten beidseitig der Straße nach Losten in Hoppenrade nicht mehr umsetzbar. Die Gemeine stellt in der Begründung zum Entwurf nochmals klar, dass der Teilbereich 1 lediglich Gegenstand der 3. Änderung ist. Für diesen Teilbereich 1 sollen die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgehoben werden. Der Teilbereich 2 ist nicht Gegenstand der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9. Er ist jedoch Bestandteil der Planzeichnung, um die weiterhin gültigen Festsetzungen darzustellen.

 

Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Entwurf zu billigen, damit die vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden kann. Gemäß den Maßgaben des Baugesetzbuches ist für die Aufhebung eines Bebauungsplanes ein Verfahren wie bei einer Aufstellung erforderlich.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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