Beschlussvorlage - VO/GV08/2014-1283
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehr Losten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Ilona Krase
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss Bad Kleinen
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Vorberatung
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24.04.2014
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bad Kleinen
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Entscheidung
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14.05.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Funktionsinhabern Ortswehrführer, stellvertretender
Ortswehrführer und Gerätewart in der Freiwilligen Feuerwehr Losten, ab 01.01.2014, frühestens jedoch mit Aufnahme der jeweiligen Funktion eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe zu zahlen.
Sachverhalt
Ortswehrführer _____________________
Stellv. Ortswehrführer ____________________
Gerätewart ____________________
Sachverhalt:
Seit dem 28. November 2013 gibt es eine neue Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungs-verordnung –FwEntsch VO M-V). Gemäß § 1 der FwEntsch VO M-V sind Aufwandsent-schädigungen dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zur angeführten Höhe zu zahlen. Dabei sind folgende Höchstgrenzen festgesetzt: Ortswehrführer pro Monat 140,00 € und der stellvertretende Ortswehrführer 70,00 € pro Monat. Gemäß § 2 Abs. 2 erhält der stellvertretende Wehrführer höchstens die Hälfte der festgesetzten Aufwandsentschädigung des Wehrführers. Damit sind sämtliche erhöhte Aufwendungen ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren gleich welcher Art abgegolten.
Für Gerätewarte enthält die Verordnung keine festgelegten Höchstbeträge. Für Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 5 Abs. 1 FwEntsch VO M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden. Dazu zählen auch die Gerätewarte.
Gemäß § 4 Abs. 1 wird die Höhe der Entschädigung durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt und als monatlicher Pauschalsatz festgelegt.
Bisher wurden folgende Beträge gezahlt:
Betrag seit 2000- Grundlage Verordnung vom 07.09.2000
Ortswehrführer 61,35 € pro Monat
stellv. Ortswehrführer 30,68 € pro Monat
Gerätewart 25,56 € pro Monat
Die Feuerwehr Losten ist eine Feuerwehr mit Grundausstattung. Sie hat den Brandschutz- und die technische Hilfeleistung in der Gemeinde abzusichern.
Die festzulegende Höhe hängt von den jeweiligen Aufgaben ab, die durch den Wehrführer, den Stellvertreter und den Gerätewart erfüllt werden.
In der Feuerwehr Losten erfüllen die Funktionsträger folgende Aufgaben:
Aufgaben des Wehrführers
Der Wehrführer hat:
- ein Mitgliederverzeichnis oder eine Mitgliedskartei und einen Dienststellenplan zu führen,
- an Einsatzplänen und Ausrückeordnungen mitzuwirken,
- in regelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen durchzuführen,
- nach Absprache mit dem Vorstand Dienstpläne für Unterricht und Ausbildung aufzustellen, für deren Durchführung zu sorgen, die Ausbildung zu überwachen und Termine von wichtigen Übungen und Versammlungen dem Amtswehrführer auf dem Dienstwege zu melden,
- die Durchführungen von Übungen und Objektschulungen zu planen,
- zur Förderung des Ausbildungsstandes und zur Heranbildung des Nachwuchses dem Vorstand rechtzeitig geeignete Kräfte zur Teilnahme an Lehrgängen des Kreisfeuerwehrverbandes sowie der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz vorzuschlagen, ihre Einberufung zu veranlassen sowie wichtige Personalveränderungen dem Amtswehrführer mitzuteilen,
- die Gerätewarte und den Sicherheitsbeauftragten zu beraten und zu unterstützen,
- Öffentlichkeitsarbeit und Gewinnung von Förderern für die Feuerwehr zu leisten,
- die Unfallverhütungsvorschriften mindestens einmal jährlich bekannt zu geben und ihre Einhaltung zusammen mit dem Sicherheitsbeauftragten zu überwachen,
- den vorbeugenden Brandschutz zu fördern,
- die Termine der Wahlen und Mitgliederversammlungen den Bürgermeister und dem Amtswehrführer mitzuteilen,
- die Gewinnung von Nachwuchskräften und einen zweckmäßigen Altersaufbau zu sichern,
- den Bedarf an Ausrüstungsgegenständen, Geräten sowie Dienst- und Einsatzbekleidung bei der Gemeinde anzumelden,
- an Wehrführerdienstbesprechungen teilzunehmen und deren Ergebnisse den Mitgliedern ihrer Feuerwehr zu vermitteln.
Pflichten gegenüber der Gemeinde:
- den Bürgermeister zu beraten und auf Anforderung über Belange des Brandschutzes zu berichten
- über wichtige Vorkommnisse zu unterrichten,
- rechtzeitig über den Finanzbedarf für den Haushalt in Kenntnis zu setzen,
- über jeden Einsatz der Feuerwehr bei Bränden und Hilfeleistungen besonderer Art sowie zu Alarmübungen sofort zu unterrichten,
- die Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände der Freiwilligen Feuerwehr in einem einsatzfähigem Zustand zu halten,
- die Meldung von Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen,
- die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr durch Ausbildung und Fürsorge ständig einsatzbereit zu halten,
- die fachliche Beratung der Gemeinde über die Sicherstellung der Löschwasserversorgung und die angeordneten Sicherheitswachen zu gewährleisten,
- enge Zusammenarbeit bei der Erfüllung der Pflichten mit dem Gemeindewehrführer und dem Amtswehrführer.
Aufgaben des stellvertretenden Wehrführers
Der stellvertretende Wehrführer vertritt und unterstützt den Wehrführer:
- ist zuständig für den Einsatz sowie für die standortbedingte Aus- und Weiterbildung in der Wehr,
- ist verantwortlich für die Führung der Einsatztagebücher sowie der Einsatzberichte,
- Dienstpläne für Unterricht und Ausbildung aufzustellen, für deren Durchführung zu sorgen, die Ausbildung zu überwachen,
- an Wehrführerdienstbesprechungen teilzunehmen und deren Ergebnisse den Mitgliedern ihrer Feuerwehr zu vermitteln,
- Öffentlichkeitsarbeit, Mitorganisation von Veranstaltungen auf ihrem Territorium,
- Vorbereitung und Durchführung von Feuerwehrwettkämpfen.
Im Vertretungsfall übernimmt der Stellvertreter die oben genannten Aufgaben des Wehrführers.
Die Aufgaben des Gerätewartes sind abhängig von den Aufgaben, die die jeweilige Feuerwehr erfüllt. Die Aufgaben des Gerätewartes der Feuerwehr Losten entsprechen den Aufgaben einer Feuerwehr mit Grundausstattung.
Aufgaben des Gerätewartes
Der Aufgabenbereich erstreckt sich auf:
- regelmäßige Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges,
- Kraftfahrzeug, kraftgetriebene Geräte wie Stromerzeuger, Kettensägen, Tauch-pumpen, Aufbauten und Beladung,
- Gewährleistung der Überprüfung der Fahrzeuge und Gerätschaften,
- Verwaltung des Kraftfahrzeug- und Gerätebestandes,
- Kontrolle der Reinigung des Kraftfahrzeuges und Einsatzgeräte nach dem Einsatz, Prüfung ob vollzählig vorhanden und einsatzfähig abgelegt,
- Wartung und Pflege der Gerätschaften,
- Wintercheck und die Funktionsprobe der Feuerlöschkreiselpumpe,
- jährliche Unterweisung der Fahrzeugführer,
- Durchführung aller notwendigen Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Veranlassung dieser Arbeiten nach Rücksprache mit dem Wehrführer.
- zuständig für alle Geräte, Technik und Ausrüstung, Gewährleistung der Prüfung von Gerätschaften, Ausrüstung und der baulichen Anlagen
- Überwachung, Lagerung, Prüfung, Wartung und Veranlassung von eventuellen Instandsetzungen,
- Wahrnehmung der durchzuführenden Wiederholungsprüfungen/Prüffristen,
- Wahrnehmung der Überprüfung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände,
- Beratung des Wehrführers im Aufgabengebiet Atemschutz,
- Kontrolle der persönlichen Atemschutznachweise,
- Überwachung des Aufgabengebietes Atemschutz
- Überwachen, Lagern und Verwalten von Atemschutzgeräten (Terminüberwachung, Veranlassen von Geräteprüfungen, Führen der Gerätenachweise).
