Beschlussvorlage - VO/GV01/2014-0869

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage des § 69 Abs. 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages wird der Bürgermeister der Gemeinde Dorf Mecklenburg als Mitglied des Aufsichtsrates der Wohnungsgesellschaft Dorf Mecklenburg mbH bestellt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 KV – MV dürfen Gemeinden Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichten, übernehmen, sich daran beteiligen oder auf andere Wirtschaftszweige ausdehnen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Konkret sind die Gemeinden verpflichtet, einen angemessenen Einfluss in den Überwachungsorganen des Unternehmens, insbesondere im Aufsichtsrat, zu sichern.

 

Im § 14 des Gesellschaftsvertrages der Wohnungsgesellschaft Dorf Mecklenburg mbH Abs. (1) ist festgelegt, dass die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, bestehend aus drei Personen hat. Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch die Gesellschafter bis auf Widerruf.

 

Die Stelle von Herrn Peter Sawiaczinski im Aufsichtsrat ist neu zu besetzen.

 

Um die Interessen der Gemeinde nachhaltig zu sichern, ist es sinnvoll, nicht eine natürliche Person, sondern den Bürgermeister der Gemeinde in den Aufsichtsrat zu wählen. In seiner Funktion wäre bei Verhinderung auch das Problem der Stellvertretung geregelt.

 

Um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten Mitglieder des Aufsichtsrates keinerlei geschäftliche Beziehungen zur Gesellschaft unterhalten. Diese sind jährlich lückenlos gegenüber dem Landesrechnungshof offen zu legen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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