Beschlussvorlage - VO/GV04/2015-0336

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.              Die Gemeindevertretung der Gemeinde Metelsdorf beschließt, im Rahmen einer zukünftigen 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, die in der Anlage gekennzeichnete, ca. 1,1 ha große Wohnbaufläche südlich der Bundesstraße 208 und  westlich der Mecklenburger Straße an einen geeigneten Standort innerhalb der Ortslage Metelsdorf zu verlegen. Im Rahmen dieser Änderung/Verlegung soll die Kapazität der Wohnbaufläche um zwei Wohneinheiten reduziert werden. Diese               2 Wohneinheiten werden im Rahmen der derzeit in Aufstellung befindlichen                        1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Ortslage Klüssendorf zugeordnet.

 

2.              Innerhalb der so verschobenen und reduzierten Wohnbaufläche soll im Rahmen von nachfolgenden Planungen die Anzahl von Wohneinheiten je Wohngebäude auf zwei Wohneinheiten begrenzt werden. Die Gemeinde kommt somit landesplanerischen Auflagen nach.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Bereich der Abrundungssatzung Klüssendorf (in der Fassung der Änderung und Ergänzung) in die dar-gestellte Wohnbaufläche einbezogen werden. Diese Flächen sind bereits vollständig mit Wohngebäuden bebaut. Zur Gestaltung und Arrondierung des südlichen Ortseingangsbereiches soll zusätzlich zum Bereich der Abrundungssatzung eine weitere Wohnbaufläche in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden. Diese Wohnbaufläche, die dem ehemaligen Gutshaus südöstlich vorgelagert ist, kann zur Errichtung von                         2 Wohngebäuden genutzt werden.

 

Nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat sich herausgestellt, dass aus Sicht des Amtes für Raumordnung diese zusätzliche Flächenausweisung nicht mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt. Der Gemeinde Metelsdorf werden im Rahmen des sog. Eigenbedarfs keine zusätzlichen Wohneinheiten zugestanden. Dieses Ziel der Raumordnung kann die Gemeinde nicht abwägen. Er ist daher notwendig an anderer Stelle des Gemeindegebiets eine entsprechende Anzahl von Wohneinheiten zurück zu nehmen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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