Beschlussvorlage - VO/GV09/2014-0774

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Bobitz berät das vorliegende Verpflegungskonzept der Kindertagesstätte Bobitz und beschließt:

1.      Die Erteilung der Zustimmung zum vorliegenden  Konzept der Vollverpflegung als Bestandteil des pädagogischen Konzeptes.

2.      Der Essenanbieter und zukünftige Vertragspartner der Gemeinde Bobitz für die Ganztagsverpflegung in der Kita Bobitz ist die Firma A+S Westmecklenburg GmbH Schwerin.

3.      Die Abrechnung der Verpflegungskosten mit den Personensorgeberechtigten erfolgt als Spitzabrechnung über den Essenanbieter. Die Kosten der zusätzlichen Stunden der Küchenkraft zur Vor- und Nachbereitung von Frühstück und Vesper gehören zu den Kosten der Verpflegung und sind monatlich zwischen Eltern und Kita abzurechnen.

4.      Die Höhe der Kosten der Ganztagsverpflegung beträgt:

                            Vollverpflegung                                          4,65 €

                            Teilverpflegung ohne Frühstück:              4,05 €

                            Teilverpflegung ohne Vesper:              4,05 €             

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der Novelle des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V) 2013 wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2015 die Verpflichtung für die Träger der Kindertagesstätten eingeführt, eine vollwertige und gesunde Verpflegung während der gesamten Betreuungszeit anzubieten. Die Vollverpflegung in den Kindertagesstätten ist als integraler Bestandteil eingeführt worden. Damit ist die Vollverpflegung ab dem 01.01.2015 ein von den Eltern nicht abwählbarer untrennbarer Bestandteil der anderen Aufgaben zu Bildung, Erziehung und Betreuung und damit des pädagogischen Konzeptes.

Für die Träger der Kindereinrichtungen besteht die Pflicht, eine Ganztagsverpflegung für die Kinder in der Einrichtung anzubieten.

Der Gesetzgeber überlässt die Umsetzung der Vollverpflegung und die Form der Abrechnung dem Träger der Einrichtung.

Die Umsetzung ist im Konzept beschrieben. Die Kindertagesstätte Bobitz hat sich für die Verpflegung zum Frühstück, zum Mittag, zum Vesper und für die Zwischenmahlzeiten für einen externen Essenanbieter, der Firma A+S Westmecklenburg GmbH aus Schwerin entschieden. Zukünftig wird der Träger der Einrichtung, die Gemeinde Bobitz, Vertragspartner der Firma A+S Westmecklenburg GmbH Schwerin für die Lieferung der Vollverpflegung.

Der Gesetzgeber überlässt dem Träger der Einrichtung die Art der Abrechnung mit den Eltern. Die Abrechnung erfolgt als Spitzabrechnung.

Aus Gründen der Vereinfachung entscheidet sich die Gemeinde Bobitz dafür, dass die Abrechnung der Verpflegungskosten weiterhin über den Essenanbieter erfolgt.

Die Abrechnung der zusätzlichen Kosten der Küchenkraft, die für die Zubereitung und Nachbereitung von Frühstück und Vesper entstehen, erfolgt monatlich in der Kindereinrichtung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kita.

Die Kalkulation der zusätzlichen Kosten der Küchenkraft ist der Anlage 2 zu entnehmen.

Die täglichen Kosten der Verpflegung setzen sich wie folgt zusammen:

Verpflegungsart

Kosten des Essenanbieters

Zusätzliche Kosten der Küchenkraft

Gesamtkosten

Vollverpflegung

4,05 €

0,60 €

4,65 €

Teilverpflegung ohne Vesper

3,75 €

0,30 €

4,05 €

Teilverpflegung ohne Frühstück

3,75 €

0,30 €

4,05 €

 

Die Kindertagesstätte setzt das Konzept seit dem 01.01.2015 um. Veränderungen, die sich aus der praktischen Umsetzung ergeben, werden ständig angepasst und wenn erforderlich im Konzept neu beschrieben.

 

Die Eltern und die Fachberaterin Frau Müller wurden im Rahmen der Mitwirkung und Beratung in die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung zur Vollverpflegung mit einbezogen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der Verpflegung sind durch die Personensorgeberechtigten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten der Küchenkraft mit den zusätzlichen Stunden.

 

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Anlagen

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