Beschlussvorlage - VO/GV11/2015-0393
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Gemeinde Ventschow zum Entwurf der Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen öffentlicher Schulen im Landkreis NWM
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Roswitha Hoppe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport
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Vorberatung
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13.04.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes M-V (SchulG M-V) erfolgt die Festlegung von Schuleinzugsbereichen durch die Landkreise im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden.
Durch den Kreistag des Landkreises Nordwestmecklenburg wurde mit Beschluss vom 19.02.2015 die Schulentwicklungsplanung 2015/2016 bis 2019/2020 beschlossen. Als nächster Schritt ist es erforderlich, dass zu jeder allgemein bildenden Schule in öffentlicher Trägerschaft der jeweilige Einzugsbereich definiert werden muss. Dazu hat der Landkreis Nordwestmecklenburg den Entwurf der Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen vorbereitet und den Gemeinden zur Stellungnahme übersandt.
Bevor in der Kreistagssitzung am 18.06.2015 die Satzung beschlossen wird, erhalten alle Gemeinden die Gelegenheit, bis zum 22.04.2015 ihre Stellungnahme zu den für die jeweilige Gemeinde relevanten Festlegungen abzugeben.
Gemäß § 46 Abs. 1 SchulG M-V ist die örtlich zuständige Schule die Schule, in deren Einzugsbereich der Schüler seinen Wohnsitz hat.
Für die Gemeinde Ventschow ergeben sich folgende Festlegungen:
Förderschule Schwerpunkt Lernen:
Förderschule Neukloster
Primarbereich:
Schuleinzugsbereich für die Grundschüler der Gemeinde Ventschow sind wahlweise die Grundschulen Lübow oder Warin.
Sekundarbereich:
Nach dem Besuch der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten darüber, ob ihr Kind die schulartunabhängige Orientierungsstufe an einer Regionalschule, eine Kooperative Gesamtschule (KGS) oder eine Integrierte Gesamtschule (IGS) besucht.
Nach dem Besuch der Orientierungsstufe können sich die Erziehungsberechtigten für ihr Kind ab Klasse 7 auch für den Besuch des Gymnasiums (unter Erfüllung von Zugangsvoraussetzungen) entscheiden.
Zuständige Regionale Schule ist die Schule in Neukloster.
Zuständige KGS ist die Schule in Dorf Mecklenburg.
Zuständige IGS ist die Schule in Wismar.
Zuständiges Gymnasium ist Neukloster.
Aufgrund des vorgegebenen Termins zur Abgabe der Stellungnahme wird die Vorlage nur im Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport und im Hauptausschuss behandelt.
Veränderungen für die Schüler der Gemeinde Ventschow gegenüber der derzeitigen Satzung gibt es nicht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,7 MB
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