Beschlussvorlage - VO/GV11/2015-0393

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:  

Die Gemeinde Ventschow stimmt im Rahmen der Beteiligung der Gemeinden  nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V dem Entwurf der Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen öffentlicher Schulen im Landkreis Nordwestmecklenburg zu.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes M-V (SchulG M-V) erfolgt die Festlegung von Schuleinzugsbereichen durch die Landkreise  im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden.

Durch den Kreistag des Landkreises Nordwestmecklenburg wurde mit Beschluss vom 19.02.2015 die Schulentwicklungsplanung 2015/2016 bis 2019/2020 beschlossen. Als nächster Schritt ist es erforderlich, dass zu jeder allgemein bildenden Schule in öffentlicher Trägerschaft der jeweilige Einzugsbereich definiert werden muss. Dazu hat der Landkreis Nordwestmecklenburg den Entwurf der Satzung über die Festlegung  von Schuleinzugsbereichen vorbereitet und  den Gemeinden zur Stellungnahme übersandt.

Bevor in der Kreistagssitzung am 18.06.2015 die Satzung beschlossen wird, erhalten alle Gemeinden die Gelegenheit, bis zum 22.04.2015 ihre Stellungnahme  zu den für die jeweilige Gemeinde relevanten Festlegungen abzugeben.

Gemäß § 46 Abs. 1 SchulG M-V ist die örtlich zuständige Schule die Schule, in deren Einzugsbereich der Schüler seinen Wohnsitz hat.

Für die Gemeinde Ventschow ergeben sich folgende Festlegungen:

Förderschule Schwerpunkt Lernen:

Förderschule Neukloster

Primarbereich:

Schuleinzugsbereich  für die Grundschüler der Gemeinde Ventschow  sind wahlweise die Grundschulen Lübow oder Warin.

 

Sekundarbereich:

Nach dem Besuch der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten darüber, ob ihr Kind die schulartunabhängige Orientierungsstufe an einer Regionalschule, eine Kooperative Gesamtschule  (KGS) oder eine Integrierte Gesamtschule  (IGS) besucht.

Nach dem Besuch der Orientierungsstufe können sich  die Erziehungsberechtigten für ihr Kind ab Klasse 7  auch für den Besuch des Gymnasiums (unter Erfüllung von Zugangsvoraussetzungen) entscheiden.

Zuständige Regionale Schule ist die Schule  in Neukloster.

Zuständige KGS ist die Schule in  Dorf Mecklenburg.

Zuständige IGS ist die Schule in Wismar.

Zuständiges Gymnasium ist  Neukloster.

 

Aufgrund des vorgegebenen Termins zur Abgabe der Stellungnahme wird die Vorlage nur im Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport und im Hauptausschuss behandelt.

Veränderungen für die Schüler der Gemeinde Ventschow gegenüber der derzeitigen Satzung gibt es nicht. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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