Beschlussvorlage - VO/GV12/2015-0433
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung zum Thema Fundtieraufnahme im Tierheim Dorf Mecklenburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Silke Kleine
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Jugend, Kultur, Soziales und Sport Barnekow
|
Vorberatung
|
|
|
12.05.2015
| |||
|
30.06.2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Jugend, Kultur, Soziales und Sport Barnekow
|
Vorberatung
|
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 28.02.2012 wurde zwischen dem Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen und dem Tierschutzverein Wismar und Umgebung e.V., Tierheim, Dorf Mecklenburg ein Vertrag geschlossen, welcher die Aufnahme und Verwahrung von Fundtieren beinhaltet. Das Tierheim fordert eine Änderung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Kostenregelung.
Diesbezüglich fand bereits im Monat 03/ 2015 eine persönliche Unterredung mit Vertretern der Amtsverwaltung und des Tierschutzvereines statt. Seinerzeit wurde durch den Tierschutzverein eine Pauschale gefordert, welche die bisherige Zahlung weit aus übersteigt. Da aus dem Gespräch mit der Amtsverwaltung unterschiedliche Vorstellungen hervorgingen, wandte sich der Tierschutzverein an die Bürgermeister des Amtsbereiches, letztendlich am 04.06.2015 an den Amtsausschuss, und hat um neue Vertragsbedingungen zur Unterbringung von Fundtieren im Tierheim gebeten. Sodann erging folgende Festlegung: Der Tierschutzverein soll einen entsprechenden Vertragsentwurf zur Beratung im Haupt- und Finanzausschuss des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen einbringen.
Hinweis:
Über eine Vertragsänderung zu befinden obliegt dem Amtsausschuss. Die Gemeindevertretungen können selbstverständlich vorab ihre Vorberatungen tätigen und diese in den Amtsausschuss einbringen.
Anmerkung:
Bei der Bestimmung der Zuständigkeiten ist zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren zu unterscheiden.
Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere, deren Besitzer meist unbekannt sind. Sie unterliegen dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB ff 965-984). Die Bestimmungen für Fundsachen sind dabei entsprechend für Tiere anzuwenden. Der Finder hat den Fund unverzüglichen dem Eigentümer bzw. bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Die Behörde ist zur Aufnahme und zur Betreuung der Fundtiere verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit, diese Aufgaben an Dritte (z.B. Tierschutzvereine) zu übertragen; die Kosten trägt die Fundbehörde. Die Aufwendungen können bei Bekanntwerden des Besitzers diesem in Rechnung gestellt werden.
Unter herrenlose Tiere sind nach bürgerlichem Recht Tiere zu verstehen, an denen kein Eigentum besteht (BGB ff 958-964). Dies können sowohl ausgesetzte bzw. freilebende / verwilderte Haustiere oder Wildtiere sein. Wilde Tiere gelten als herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Wildtiere in Tiergärten und Wildgehegen sowie Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. Gefangengehaltene Wildtiere werden herrenlos, wenn sie ihre Freiheit wiedererlangen und der Eigentümer nicht unverzüglich die Verfolgung aufnimmt oder diese aufgibt. Ein gezähmtes Tier gilt dann als herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Freilebende Katzen und Tauben sind ebenfalls herrenlos.
Das Aussetzen in der Obhut des Menschen gehaltener Tiere mit dem Zweck, sich ihrer zu entledigen, stellt nach dem Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Da der ehemalige Besitzer mit dem Aussetzen auf das Eigentum am Tier verzichtet, wird dieses herrenlos. Allerdings handelt es sich um eine widerrechtliche Eigentumsaufgabe, da ein einfacher Verzicht wie bei einer beweglichen Sache auf Grund der geänderten Rechtsstellung des Tieres nicht möglich ist (Richtlinien über die Verwahrung von Fundtieren vom 30. Juni 1994).
Verantwortlichkeit und Übernahme von Unterbringungskosten
Die Verantwortung für die Aufnahme und Unterbringung von Fundtieren liegt bei der zuständigen Fundbehörde, hier: dem Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen. Wie eingangs erwähnt, besteht mit dem Tierheim Dorf Mecklenburg eine vertragliche Vereinbarung. Die anfallenden Kosten für eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung der Fundtiere in den Gemeinden unseres Amtsbereiches hat das Amt als zuständige Fundbehörde zu tragen.
Die Betreuungskosten (Kosten für artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung) für Fundtiere schließen die notwendigen veterinärmedizinischen Behandlungskosten (Behandlung von Verletzungen und akuten Krankheiten sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmung) ein. Als unerlässlich werden Impfungen angesehen, die eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten in den Tierheimen verhindern helfen.
Nicht erstattungsfähig sind Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung wie Kastration und Sterilisation.
Gegenüber einer Abrechnung der Einzelaufwendungen für jedes Tier hat sich zunehmend eine Pauschalrechnung auf der Grundlage der Zahl der anfallenden Fundtiere bzw. der Einwohnerzahlen durchgesetzt. Nach Bekanntwerden des Besitzers können ihm die entstandenen Kosten für die Unterbringung und medizinische Behandlung in Rechnung gestellt werden.
Zur Aufnahme und Unterbringung herrenloser Tiere (einschließlich Wildtiere) bzw. zur Übernahme entsprechender Kosten für Haltung sowie eine notwendige medizinische Behandlung ist die Fundbehörde bzw. die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet.
Stellen herrenlose Tiere eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, kann sich ein Eingreifen der zuständigen Ordnungs- bzw. Polizeibehörde notwendig machen. Bei Ermittlung des ehemaligen Besitzers eines ausgesetzten Tieres ergibt sich für diesen neben der Verantwortlichkeit nach dem Tierschutzgesetz eine Pflicht zur Übernahme der entstandenen Aufwendungen für Betreuung und medizinische Versorgung. Ansprechpartner für Wildtiere (einschließlich besonders geschützter Tiere) wäre die zuständige Jagd- bzw. Naturschutzbehörde, eventuell die Polizei.
Die Unterscheidung von herrenlosen und Fundtieren bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Im Zweifelsfall wird bis zum Nachweis des Gegenteils von einem Fundtier ausgegangen. Dies beinhaltet auch die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung dieser Tiere durch die zuständige Fundbehörde. Entsprechend den geltenden Vorschriften wird das Tier nach vier Wochen als herrenlos angesehen, wenn sich kein Besitzer gemeldet hat. Nach diesem Zeitraum endet die Kostenübernahmepflicht durch die zuständige Fundbehörde und das Tier kann weitervermittelt werden. Hierbei ist allerdings die Vorschrift des BGB zu beachten, nach der ein Eigentümer erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes den Besitzanspruch auf sein Tier verliert.
Kosten Fundtiere - Amt Dorf Mecklenburg Bad Kleinen betreffend:
Konditionen gemäß bestehendem Vertrag vom 28.02.2012
28 Tage tägl. 10 / Hund
+ einmalig ab dem 1.Tag Tierarztkostenpauschale i. H. v. 61,57
5 / Katze
+ einmalig ab dem 1.Tag Tierarztkostenpauschale i. H. v. 42,79
zzgl. weiterer erforderlicher u. nachgewiesener Tierarztkosten
abzgl. 100 % der Einnahmen aus Vermittlung
nach dem 28. Tag abzgl. 50 % der Einnahmen aus Vermittlung
Kosten:
Haus- haltsjahr | H u n d e | K a t z e n
| Gesamt | ||||||
| Anzahl |
| Kosten Amt () | Anzahl |
| Kosten Amt () | Kosten Amt () | ||
2012 | 9 |
| 1.721,36 | 58 |
| 8.163,14 | 9.884,50 | ||
2013 | 5 |
| 672,85 | 50 |
| 7.347,26 | 8.020,11 | ||
2014 | 5 |
| 727,85 | 59 |
| 10.254,41 | 10.982,26 | ||
|
|
Durchschnitt aus den letzten 3 Jahren |
9.628,96 |
Anzahl Einwohner Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen mit Stand ZENSUS vom 30.06.2014
13.454 |
Beispiel
Kostenpauschale
je Einwohner | / Einwohner | Jahrespauschale () |
|
0,50 | 6.727,00 | ||
0,55 | 7.399,70 | ||
0,60 | 8.072,40 | ||
0,65 | 8.745,10 | ||
0,70 | 9.417,80 | ||
0,75 | 10.090,50 | ||
0,80 | 10.763,20 | ||
0,85 | 11.435,90 | ||
0,90 | 12.108,60 | ||
0,95 | 12.781,30 | ||
1,00 | 13.454,00 |
