Beschlussvorlage - VO/GV12/2016-0495

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Funktionsinhabern Gemeindewehrführer, stellvertretender Gemeindewehrführer, Gerätewart, Jugendwart und den stellv. Jugendwart ab dem  …….. ……..        , frühestens jedoch mit Aufnahme der jeweiligen Funktion eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe zu zahlen.

 

Gemeindewehrführer________________________

 

stellv. Gemeindewehrführer________________________

 

Gerätewart________________________

 

Jugendwart________________________

 

stellv. Jugendwart________________________

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:                                                                                                                      
Seit dem 28. November 2013 gibt es eine neue Verordnung über die Aufwands- und          Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungs-verordnung-FwEntsch VO M-V). Gemäß § 1 der FwEntsch VO M-V sind Aufwands-entschädigungen dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zur angeführten Höhe zu zahlen. Dabei sind folgende Höchstgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 FwEntsch VO M-V  festgesetzt: Gemeindewehrführer 170,00 € pro Monat. Gemäß § 2 Abs. 2 FwEntsch VO M-V erhält der stellvertretende Wehrführer höchstens die Hälfte der festgesetzten Aufwands-entschädigung des Wehrführers. Damit sind sämtliche Aufwendungen ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren gleich welcher Art abgegolten.

Für Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 5 Abs.1 FwEntsch VO M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden. Dazu zählen auch die Geräte- und Jugendwarte. Für diesen Personenkreis sind keine Höchstbeträge festgesetzt. Gemäß § 4 Abs.1 wird die Höhe der Entschädigung durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt und als monatlicher Pauschalsatz festgesetzt.

 

Bisher wurden folgende Beträge gezahlt:

Betrag seit 2001- Grundlage Verordnung vom 07.09.2000

 

Gemeindewehrführer127,82 € pro Monat

stellv. Gemeindewehrführer  63,91 € pro Monat

Jugendwart  38,35 € pro Monat

Gerätewart  38,35 € pro Monat

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Produkt-Nr. 12605  Konto   5019000  um die jeweiligen Beträge
 

 

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