Beschlussvorlage - VO/GV12/2016-0495
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung über den Antrag der Feuerwehr zur Anpassung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Feuerwehr Barnekow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Soziales
- Bearbeiter:
- Ilona Krase
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss Barnekow
|
Vorberatung
|
|
|
19.04.2016
| |||
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Barnekow
|
Entscheidung
|
|
|
24.05.2016
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, den Funktionsinhabern Gemeindewehrführer, stellvertretender Gemeindewehrführer, Gerätewart, Jugendwart und den stellv. Jugendwart ab dem …….. …….. , frühestens jedoch mit Aufnahme der jeweiligen Funktion eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe zu zahlen.
Gemeindewehrführer________________________
stellv. Gemeindewehrführer________________________
Gerätewart________________________
Jugendwart________________________
stellv. Jugendwart________________________
Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit dem 28. November 2013 gibt es eine neue Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungs-verordnung-FwEntsch VO M-V). Gemäß § 1 der FwEntsch VO M-V sind Aufwands-entschädigungen dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zur angeführten Höhe zu zahlen. Dabei sind folgende Höchstgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 FwEntsch VO M-V festgesetzt: Gemeindewehrführer 170,00 € pro Monat. Gemäß § 2 Abs. 2 FwEntsch VO M-V erhält der stellvertretende Wehrführer höchstens die Hälfte der festgesetzten Aufwands-entschädigung des Wehrführers. Damit sind sämtliche Aufwendungen ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren gleich welcher Art abgegolten.
Für Personen mit besonderen Aufgaben können gemäß § 5 Abs.1 FwEntsch VO M-V Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden. Dazu zählen auch die Geräte- und Jugendwarte. Für diesen Personenkreis sind keine Höchstbeträge festgesetzt. Gemäß § 4 Abs.1 wird die Höhe der Entschädigung durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt und als monatlicher Pauschalsatz festgesetzt.
Bisher wurden folgende Beträge gezahlt:
Betrag seit 2001- Grundlage Verordnung vom 07.09.2000
Gemeindewehrführer127,82 € pro Monat
stellv. Gemeindewehrführer 63,91 € pro Monat
Jugendwart 38,35 € pro Monat
Gerätewart 38,35 € pro Monat
