Beschlussvorlage - VO/GV01/2016-1161
Grunddaten
- Betreff:
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Beratung und Beschlussfassung zum Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan Nr. 1 Wohngebiet Karow, hier Einfriedungsart - und Höhe, Flurstück 98/61, Flur 1, Gemarkung Karow, Fritz- Reuter- Straße 20
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Juliane Kruse
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Dorf Mecklenburg
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Vorberatung
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11.10.2016
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Erledigt
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Gemeindevertretung Dorf Mecklenburg
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Entscheidung
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01.11.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Dorf Mecklenburg beschließt dem Antrag auf Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften, hier Einfriedungsart und Höhe im Bebauungsplan Nr. 1 Wohngebiet Karow, Flurstück 98/61, Flur 1, Gemarkung Karow zuzustimmen.
Es wird zugestimmt, wie vom Antragsteller beantragt, dass die Aufstellung eines Doppelstabmattenzaunes in Höhe von 1m möglich ist.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte die Aufstellung eines Kunststoffzaunes in Holzoptik in Höhe von 1m – 1,20m beantragt. Diesem wurde durch die Gemeindevertretung teilweise zugestimmt, Kunststoffzaun, aber in einer Höhe von max. 0,70m.
Aufgrund dessen, dass es diesen Zaun nicht in 0,70m Höhe gibt und um die Einhaltung der Sichtdreiecke zu gewähren, hat der Antragsteller erneut einen Antrag gestellt, diesmal soll es ein Doppelstabmattenzaun in Höhe von 1m sein. Die Begründung erfolgt dahingehend, dass die jetzige Zaunauswahl die Einhaltung der Sichtdreiecke gewährleisten würde. Der Antragsteller weist auf die bereits vorhandenen Zäune im Wohngebiet hin und weist auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hin.
Laut Bebauungsplan sind Grundstückseinfriedungen sind lebende Hecken, Ziegelmauern und Holzzäune sowie Mischformen aus den genannten Einfriedungsarten zulässig. Die straßenseitigen Grundstückseinfriedungen dürfen eine Höhe von 0,80m über der Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße gemessen in Fahrbahnmitte nicht überschreiten.
Innerhalb der Sichtdreiecke ist jede Nutzung unzulässig, die die Sicht oberhalb einer 0,70m über beide Fahrbahnkanten verlaufender Ebene versperrt.
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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162,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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238,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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967 kB
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