Beschlussvorlage - VO/GV08/2008-270
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebaubauungsplan Nr. 14 A "Gallentin Süd" - Abwägungs- und Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Juliane Kruse
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau- und Verkehrsangelegenheiten, Fremdenverkehrsentwicklung und Umwelt Bad Kleinen
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Vorberatung
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15.01.2009
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Erledigt
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Gemeindevertretung Bad Kleinen
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Entscheidung
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04.02.2009
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Beschlussvorschlag
1.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen behandelt die eingegangenen
Stellungnahmen zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14A der Gemeinde Bad
Kleinen. Die Anregungen und Stellungnahmen werden gemäß Anlage behandelt.
Anregungen und Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange sowie der Öffentlichkeit wurden bewertet.
2.
Die
Behandlung der Stellungnahmen wird durch Abwägungsbeschluss von der
Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen gebilligt.
3.
Bei
der Abwägung werden sämtlich die Stellungnahmen und Anregungen berücksichtigt,
die bis zum Abschluss der Zeiträume für die Öffentlichkeitsbeteiligung
eingegangen sind.
4.
Nicht
fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die
Gemeinde Bad Kleinen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen
und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung
ist.
5.
Auf
der Grundlage des Abwägungsbeschlusses wird der Satzungsbeschluss gefasst.
6.
Die
Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14A für das Gebiet
„Gallentin Süd“ ist nach Satzungsbeschluss beim Landkreis
Nordwestmecklenburg zu beantragen. Nach Genehmigung ist der Bebauungsplan
rechtskräftig und ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist
anzugeben, wo die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14A während der
Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
7.
In
der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinweisen, dass bei Aufstellung eines
Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung
unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die
vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Bad Kleinen hat das
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 14A für das Gebiet
„Gallentin Süd“ durchgeführt. Nach den frühzeitigen
Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde die
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.
2 BauGB und das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen von
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit
liegen vor und werden ausgewertet.
Es ergeben sich:
-
zu
berücksichtigende
-
teilweise zu
berücksichtigende
-
nicht zu
berücksichtigende
Anregungen und Stellungnahmen.
Abwägungsrelevante Hinweise werden
beachtet. Stellungnahmen wurden von Behörden und Trägern öffentlicher Belange
sowie von der Öffentlichkeit vorgetragen.
Maßgebliche Punkte im
Abwägungsverfahren sind:
-
Beurteilung
der Planung in Bezug auf den Flächennutzungsplan. Hier ist die Gemeinde
aufgefordert, unverzüglich die Vorentwurfsunterlagen für den
Flächennutzungsplan vorzubereiten, um Voraussetzungen für die Parallelität der
Planaufstellung des Bebauungsplanes in Bezug auf den Flächennutzungsplan
darzustellen. Unter Berücksichtigung der baulichen Belange nach § 34 BauGB und
der vor Ort örtlichen Situation ist eine Nutzung in Richtung Wohnen derzeit
eher realistisch als das seinerzeitige Ziel zur Entwicklung von Fremdenverkehr,
zumal in Teilen des Fremdenverkehrsbereiches Wohnnutzung vorhanden ist, die
auch dauerhaft erhalten werden soll.
-
Die
Problematik der Waldabstandsfläche wird derart beachtet, dass die Zahl der
Nebenanlagen bzw. die Arten der Nebenanlagen reglementiert werden.
-
Voraussetzung
für die Genehmigung und spätere Rechtskraft des Bebauungsplanes ist die
Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Gewässerschutzstreifens.
-
Im
Rahmen der Beteiligung wurden die Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung
der Sammelausgleichsfläche in Gallentin überarbeitet und präzisiert.
-
Die
Realisierung und Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme ist durch Vereinbarungen mit
dem Vorhabenträger sicherzustellen. Auch Anforderungen an die Erschließung sind
zwischen Gemeinde und Vorhabenträger zu vereinbaren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,1 MB
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