Beschlussvorlage - VO/GV08/2008-270

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen behandelt die eingegangenen Stellungnahmen zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14A der Gemeinde Bad Kleinen. Die Anregungen und Stellungnahmen werden gemäß Anlage behandelt. Anregungen und Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurden bewertet.

2.      Die Behandlung der Stellungnahmen wird durch Abwägungsbeschluss von der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Kleinen gebilligt.

3.      Bei der Abwägung werden sämtlich die Stellungnahmen und Anregungen berücksichtigt, die bis zum Abschluss der Zeiträume für die Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen sind.

4.      Nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Bad Kleinen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

5.      Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses wird der Satzungsbeschluss gefasst.

6.      Die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14A für das Gebiet „Gallentin Süd“ ist nach Satzungsbeschluss beim Landkreis Nordwestmecklenburg zu beantragen. Nach Genehmigung ist der Bebauungsplan rechtskräftig und ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14A während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

7.      In der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Bad Kleinen hat das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 14A für das Gebiet „Gallentin Süd“ durchgeführt. Nach den frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung nach  § 3 Abs. 2 BauGB und das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit liegen vor und werden ausgewertet.

Es ergeben sich:

-                        zu berücksichtigende

-                        teilweise zu berücksichtigende

-                        nicht zu berücksichtigende

Anregungen und Stellungnahmen.

Abwägungsrelevante Hinweise werden beachtet. Stellungnahmen wurden von Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie von der Öffentlichkeit vorgetragen.

Maßgebliche Punkte im Abwägungsverfahren sind:

-          Beurteilung der Planung in Bezug auf den Flächennutzungsplan. Hier ist die Gemeinde aufgefordert, unverzüglich die Vorentwurfsunterlagen für den Flächennutzungsplan vorzubereiten, um Voraussetzungen für die Parallelität der Planaufstellung des Bebauungsplanes in Bezug auf den Flächennutzungsplan darzustellen. Unter Berücksichtigung der baulichen Belange nach § 34 BauGB und der vor Ort örtlichen Situation ist eine Nutzung in Richtung Wohnen derzeit eher realistisch als das seinerzeitige Ziel zur Entwicklung von Fremdenverkehr, zumal in Teilen des Fremdenverkehrsbereiches Wohnnutzung vorhanden ist, die auch dauerhaft erhalten werden soll.

-          Die Problematik der Waldabstandsfläche wird derart beachtet, dass die Zahl der Nebenanlagen bzw. die Arten der Nebenanlagen reglementiert werden.

-          Voraussetzung für die Genehmigung und spätere Rechtskraft des Bebauungsplanes ist die Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Gewässerschutzstreifens.

-          Im Rahmen der Beteiligung wurden die Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Sammelausgleichsfläche in Gallentin überarbeitet und präzisiert.

-          Die Realisierung und Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme ist durch Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger sicherzustellen. Auch Anforderungen an die Erschließung sind zwischen Gemeinde und Vorhabenträger zu vereinbaren.

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Anlagen

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