Beschlussvorlage - VO/GV04/2018-0526

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 976), beschließt die Gemeinde Metelsdorf folgende Bewerber/innen in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen aufzunehmen:

1. Petra Schmidt, Mecklenburger Str. 6D, 23972 Metelsdorf, Steuerfachangestellte

2. Christine Stellmacher, Mecklenburger Str. 5h, 23972 Metelsdorf, Verwaltungsfach-

                angestellte

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Im Jahre 2019 finden die Schöffenwahlen an den ordentlichen Gerichten statt. In die Wahlvorbereitung werden die Gemeinden einbezogen. Die Aufgabenstellung für die Gemeinden ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, sowie aus dem Erlass einer Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 5. September 2017- III103/3222-12SH Amtsblatt M-V 2017 Seite 618.

Der Präsident des Landgerichtes Schwerin hat gemäß § 36 Absatz 4 Satz 2, § 43 GVG (vgl. Nr. 1.1.2 detr VwV vom 7. Juli 2017, Anlage 2) die zur Schöffenwahl für den Amtsgerichtsbezirk Wismar einzubringende Anzahl von Vorschlägen bestimmt. Die einzelnen Vorschlagslisten sind von den Gemeinden des jeweiligen Bezirks aufzustellen (§36 Absatz 1 GVG). Durch die Gemeinde Metelsdorf sind 2 Vorschläge mit in die Vorschlagsliste aufzunehmen und zu beschließen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

Weiteres regelt das Gerichtverfassungsgesetz.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der GV erforderlich.


Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat das Amt keine Bewerbungen aus der Gemeinde Ventschow vorliegen. Auch liegen bisher keine Vorschläge von Parteien, Wählergruppen oder Vereinigungen vor.

Ein Einverständnis der Vorgeschlagenen ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
keine
 

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Anlagen

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