Beschlussvorlage - VO/GV09/2018-1067

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bobitz beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaik Bobitz“ für das Flurstück 12/2 der Flur 1 (Gemarkung Lutterstorf) gemäß § 2 BauGB. Planungsziel ist die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.

2.Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

3.Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Photovoltaik Bobitz“ in der Fassung von Mai 2018 wird bestätigt; die Begründung wird gebilligt.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch öffentliche Auslegung sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Offenlage des Vorentwurfes ist ortsüblich bekannt zu machen.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bobitz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans auf den Flächen einer ehemaligen Deponie in der Gemarkung Lutterstorf. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage einer geschlossenen Deponie im Außenbereich hergestellt werden.

Die Fläche befindet sich in Bobitz, Ortsteil Lutterstorf, Zum Papenberg (Flur 1 der Gemarkung Lutterstorf, Flur 1, Flurstück 12/2) und ist im Eigentum des Vorhabenträgers. Die Flächengröße beträgt ca. 2,44 ha. Der Einspeisepunkt liegt ca. 170 Meter entfernt.

Der Bebauungsplan soll als qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Geplant ist die Ausweisung als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ (SO § 11 BauNVO) auf einer Fläche von etwa 1,7 ha. Der Bebauungsplan enthält unter anderem Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Grünordnung.

Die Grundstücksflächen, die nicht der Aufstellung von Solarmodulen dienen sollen, werden als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „SPE-Fläche“ oder „Gehölzfläche" festgesetzt. Es handelt sich bei der Fläche „SPE“ um ein bestehendes Biotop von 980 qm, das erhalten werden soll und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt wird. Die privaten Grünflächen „Gehölzfläche“ wird als Fläche zur Erhaltung bzw. zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in einer Größenordnung von 6.400 qm festgesetzt.

Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Bobitz stellt das Plangebiet als Altlastenverdachtsfläche und Fläche für Landwirtschaft dar. Der Flächennutzungsplan muss für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes geändert werden; dies soll im sogenannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zeitgleich mit der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen.

Die Planungskosten werden vom Investor übernommen.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes, die Begründung und der Umweltbericht werden für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

Die Offenlage erfolgt in der Zeit vom ............... bis einschließlich .................... während der üblichen Dienstzeiten in der Amtsverwaltung Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen.

Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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