Beschlussvorlage - VO/GV04/2018-0543

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Metelsdorf beschließt, dass die Schutzziele gemäß Anlage A unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien der Feuerwehrorganisationsverordnung-FwOV M-V in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VV M-V), erreicht werden.

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Mit der Aufgabenübertragung zur Brandschutzbedarfsplanung an das Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen (Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen vom 26.04.2016) wurde durch den Amtsvorsteher die WW-Brandschutz GmbH mit der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung für das Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen für seine amtsangehörigen Gemeinden auf der Grundlage der TIBRO-Informationen (Taktisch-strategisch Innovativer Brandschutz auf Grundlage Risikobasierter Optimierungen) und der Feuerwehrorganisationsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (FwOV M-V) vom 21. April 2017, beauftragt. Seit dem 12.10.2017 ist die VV M-V in Kraft getreten und wurde entsprechend in der Planung berücksichtigt.

Der abgeschlossene Teil I der Brandschutzbedarfsplanung beinhaltet die Leistungsphasen 1 (Systemabgrenzung - Grundlagenermittlung) und 2 (Gefahren- und Risikoanalyse).

Nunmehr sind nach Abschluss des Teils I die Schutzziele durch die Gemeindevertretung festzulegen. Rechtsgrundlage dafür ist § 7 Abs. 1 der Feuerwehrorganisationsverordnung –FwOV M-V i.V.m. Punkt 2.7.6 der VV M-V zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen.

Diese dürfen nicht im Gegensatz zu den Buchstaben a) bis e) des Punktes 2.8.1 der VV M-V stehen, da dies ein Verstoß gegen § 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) darstellt und somit rechtswidrig ist.

Die Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung sind die Mindesteinsatzstärke, die Eintreffzeit und der Erreichungsgrad.

 

Das heißt:

Mindesteinsatzstärke

Die Mindesteinsatzstärke beschreibt die Anzahl der benötigten Einsatzkräfte mit den erforderlichen Qualifikationen (Zug-, Gruppen- oder Staffelführer, Maschinist, Atemschutzgeräteträger) und das dazugehörige Einsatzmittel (zum Beispiel TSF-W, MLF, HLF, DL) entsprechend des Schutzzieles.

Zum Beispiel Brand in einem Wohngebäude mit Menschenrettung

über tragbare Leiter:

 

– Gruppe 0/1/8 = 9 mit zum Beispiel HLF

   oder

– Staffel 0/1/5 = 6 mit zum Beispiel TSF-W

   zuzüglich

– Trupp 0/1/2 = 3

Eintreffzeit

Die Eintreffzeit umfasst den Zeitraum von der Alarmierung der Feuerwehr (Auslösung der Sirene oder Meldeempfänger) bis zum Eintreffen einer Einheit zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle. Die Einheit ist die Mindesteinsatzstärke der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel. Es ist anzustreben, dass die Feuerwehr innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung an der Einsatzstelle eintrifft und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten kann. Die zweite Einheit soll möglichst nach 15 Minuten eintreffen. Sonderfahrzeuge, die überregional eingesetzt werden (zum Beispiel Drehleiter als Arbeitsgerät, ELW 1, SW) sollen in der Regel mindestens mit der zweiten Einheit eintreffen. Sofern die Drehleiter zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges baurechtlich gefordert ist, hat sie mit der ersten Einheit der Feuerwehr einzutreffen.

Dabei ist zu beachten, dass die erste Einheit aus mindestens 9 Funktionseinheiten und die zweite Einheit aus mindestens 6 Funktionseinheiten, gemäß VV M-V Punkt 2.8.1 Buchstabe c) und d), bestehen muss.

Bei der Eintreffzeit bleiben vorhersehbare außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise weit entfernt liegende oder schwererreichbare Einzelobjekte oder weit entfernt liegende oder schwer zugängliche Verkehrswege, unberücksichtigt.

 

Erreichungsgrad

Der Erreichungsgrad ist der prozentuale Anteil der Einsätze, bei denen die Zielgrößen Eintreffzeit und Mindesteinsatzstärke bezogen auf ein definiertes Schutzziel eingehalten werden. Der Erreichungsgrad von 100 Prozent in der Planung gilt für alle geschlossen bebauten Siedlungsgebiete als Mindeststandard.

Je nach Gefährdungspotenzial (A für das Ereignis Brand, B für die Technischen Hilfeleistung, C zur Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffaustritt) D zum Einsatz bei Wassernotfällen) sind die Schutzziele entsprechend den Gefahrenarten der Brandschutzbedarfsplanung anzupassen.

 

Insbesondere sind die im Teil 1 des Brandschutzbedarfsplanes im Punkt 5.2 aufgeführten Überschreitungen von Grenzwerten und Akzeptanzkriterien für die Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung sind im Haushalt der Gemeinde Metelsdorf unter dem Produkt-Konto 12605 5625900 geplant
 

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Anlagen

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