Beschlussvorlage - VO/GV04/2018-0569

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des § 61 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahlen im Land M-V (Landes- und Kommunalwahlgesetz LKWG M-V) vom 16.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBL M-V S. 193, 200), bildet die Gemeinde Metelsdorf einen Wahlbereich.

 

Als Termin für die Stichwahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister der Gemeinde wird Sonntag, der 16.06.2019, festgelegt.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:
Das LKWG M-V sieht im § 61 vor, dass Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohnern in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden können. Zuständig für die Entscheidung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach § 61 Abs. 3 LKWG M-V ist die Gemeindevertretung. Die Gemeinde Metelsdorf hat weniger als 25.000 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, nur einen Wahlbereich zu bilden.

 

Für die Festlegung des Tages der Stichwahl für die Bürgermeisterin / Bürgermeister ist der

§ 3 Abs. 4 des LKWG M-V maßgebend. Der Wortlaut ist wie folgt:

 

"Diese (Stichwahl) findet zwei Wochen später statt; die Vertretung kann diesen Termin durch einen Beschluss, der spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gefasst werden kann, um bis zu zwei Wochen verschieben."

 

Da 14 Tage nach dem Tag der Hauptwahl Pfingstsonntag ist, schlägt die Verwaltung auf Empfehlung des Städte- und Gemeindetages vor, einen einheitlichen Termin im Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen zu wählen. Dieser soll am Sonntag, den 16.06.2019 (drei Wochen nach der Hauptwahl), sein.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Loading...